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Alexander Meyer B.Eng.
Teamleiter | Vertrieb

20
October
2020
ca. 2 Min. Lesezeit

Förderprogramm für Corona-gerechte RLT-Anlagen startet

Energie

Wenn in raumlufttechnische Anlagen investiert und damit beispielsweise das Infektionsrisiko durch Corona-Viren gesenkt wird, kann seit dem 20.10.2020 unter bestimmten Voraussetzungen eine Förderung miteinbezogen werden.

Nun ist es soweit: die neue Richtlinie zur Förderung von raumlufttechnischen (RLT) Anlagen, die Bundeswirtschaftsminister Peter Altmaier bereits im September vorgestellt hat, tritt heute am 20.10.2020 in Kraft. Dabei meint Förderprogramm für Corona-gerechte RLT-Anlagen das Fördern des Um- und Aufrüstens von RLT-Anlagen, die dem Ziel dienen, den Infektionsschutz zu erhöhen.

Wann ist die Investition förderfähig?

Genauer geht es um stationäre RLT-Anlagen in öffentlichen Gebäuden und Versammlungsstätten, die in der Richtlinie definiert sind als „ausschließlich zentrale, das ganze Gebäude oder einzelne Etagen mit Luft versorgende Anlagen einschließlich Klimaanlagen“. Dabei sind die Voraussetzungen für die Förderwürdigkeit:

  • Eine bestehende RLT-Anlage soll Um- oder Aufgerüstet werden
  • Der Volumenstrom dieser Anlage kann konstant oder variabel, mit Raumkühlsystem oder auch ohne ausgestattet sein
  • Die Anlage versorgt Räume, in denen regelmäßig größere Personenansammlungen stattfinden
  • Die RLT-Anlage muss für diese Räume einen Regelvolumenstrom von mindestens 1.500 m³/h aufweisen

Welche Maßnahmen werden gefördert?

Förderfähige Maßnahmen sind beispielsweise:

  • Filterumbau oder -aufrüstung
  • Maßnahmen zur Erhöhung des Frischluftanteils
  • Umbauten an der RLT-Anlage, z.B.:
  • Zubau infektionsschutzgerechter Filterstufen
  • Begleitmaßnahmen, z.B.:
  • Beratungs- und Planungsleistungen
  • Baubegleitung und Bauleitung

Wie hoch ist die Förderung?

Die Förderung beträgt 40 % der förderfähigen Ausgaben zur Um- und Aufrüstung der RLT-Anlage. Dabei ist die Höhe der Gesamtförderung auf den Betrag von 100.000 € gedeckelt. Insgesamt stehen für das Förderprogramm 500 Millionen Euro bis 2024 zur Verfügung, davon im kommenden Jahr alleine 200 Millionen Euro.

Wer ist antragsberechtigt?

In der Richtlinie heißt es dazu: „Antragsberechtigt sind Länder und Kommunen sowie solche durch Beteiligung oder sonstige Weise zu mindestens 50 Prozent vom Bund, von Ländern oder Kommunen finanzierte Unternehmen, institutionelle Zuwendungsempfänger, Hochschulen und Träger von öffentlichen Einrichtungen.“

Zur weiteren Information finden Sie die Richtlinie auf der Seite des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie (BMWI). Haben Sie Fragen, ob und wie Sie die Förderung nutzen können? Sprechen Sie uns gern an oder lesen Sie dazu auf unserer Seite zur Fördermittelakquise weiter.

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