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Alexander Meyer B.Eng.
Teamleiter | Vertrieb

26
November
2020
ca. 4 Min. Lesezeit

Wann ist eine RLT-Anlage „Infektionsschutz gerecht“?

EI nach §12 EnEV

Die Frage, wann man als Betreiber einer raumlufttechnischen Anlage (RLT-Anlage) sagen kann, dass in den eigenen Räumen eine infektionsschutzgerechte Luftqualität sichergestellt wird, beschäftigt derzeit viele. Schließlich ist neben dem Schutz von verschiedenen Personengruppen, wie z.B. Kunden, Patienten oder Kindern, ein solches Versprechen in der heutigen Zeit Voraussetzung für den wirtschaftlichen Betrieb. Mit diesem Newsbeitrag wollen wir genau das: Aufklären, was derzeit unter einer infektionsschutzgerechten Luftqualität zu verstehen ist. So kann schlussendlich auch beantwortet werden, wann eine RLT-Anlage als „infektionsschutzgerecht“ eingestuft wird.

Empfehlung der Bundesregierung: „Infektionsschutzgerechtes Lüften“

Am 16.09.2020 hat die Bundesregierung für die Herbst- und Wintermonate eine Empfehlung zum „infektionsschutzgerechten Lüften“ veröffentlicht. Hauptziel dieser Empfehlung ist es, eine „Orientierung bei der Gestaltung von Lüftungskonzepten zu geben“, so das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS). Darüber hinaus hat die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) weitere detaillierte Hinweise und Maßnahmen veröffentlicht.

Aus beiden Quellen werden zusammengefasst folgende Maßnahmen empfohlen:

  1. Es soll in Räumen, in denen sich gleichzeitig mehrere Personen aufhalten, regelmäßig stoßgelüftet werden (nach der Technischen Regel A3.6).
  2. In Räumen mit großer Personenbelegung wird eine CO2-Messung empfohlen, um ausreichenden Luftaustausch zu gewährleisten.
  3. RLT-Anlagen sollen umgehend auf ordnungsgemäße Funktionstüchtigkeit geprüft werden.
  4. Optimierung der Betriebsweise von RLT-Anlagen:
  5. Die Betriebszeit von RLT-Anlagen soll um einen Vor- und Nachlauf von mindestens zwei Stunden eingestellt oder wahlweise auf Dauerbetrieb geschaltet werden.
  6. Die Luftwechselrate durch Außenluft soll möglichst hoch eingestellt werden, sodass der Umluftbetrieb vermieden bzw. reduziert wird.
  7. RLT-Anlagen, die nicht zu 100 % mit Frischluft betrieben werden können, sollen ertüchtigt werden:
  8. Sofern die Anlage die technischen Voraussetzungen bietet, sollte ein Filterupgrade durchgeführt werden. Konkret werden Hochleistungsschwebstofffilter (HEPA – H 13 oder H 14) empfohlen.
  9. Anbringen von Geräten zur Desinfektion (z.B. UV-C-Bestrahlung in Kombination mit Feinstaubfilterung).

Insbesondere bei Punkt 3 empfiehlt die Bundesregierung eine energetische Inspektion der Anlagen nach DIN SPEC 15240 durchzuführen. Damit kann gleichzeitig der Pflicht nach §§ 74-78 GEG (zuvor §12 EnEV) genüge getan und die berühmten „zwei Fliegen mit einer Klappe“ geschlagen werden. Kommen Sie gern auf uns zu und wir sorgen rechtssicher für die energetische Inspektion Ihrer Klimaanlagen.

SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel

Ende August hat das BMAS die sogenannte „SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel“ veröffentlicht. Darin geht es unter anderem auch um die grundsätzliche Luftqualität in Räumen. Konkret wird dabei eine Mindestgröße für die Bewertung einer einwandfreien Luftqualität genannt. Demnach sei eine CO2-Konzentration von 1.000 ppm noch akzeptabel, sollte in der Zeit der Epidemie jedoch, soweit möglich, unterschritten werden.  

Die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel hat die Berufsgenossenschaft Nahrungsmittel und Gastgewerbe (BGN) in ihrem Positionspapier „Infektionsschutzgerechte Lüftung von Arbeitsbereichen“ aufgegriffen. Dabei wurden, entsprechend der geforderten CO2-Konzentration von höchstens 1.000 ppm, der Zielgröße „CO2 -Konzentration“ passende Lüftungsintervalle und Außenluftvolumenströme zugeordnet. Beispielsweise sollte bei leichten, überwiegend sitzenden Tätigkeiten ein Außenluftvolumenstrom von 35 m³/h/Person eingestellt werden, damit eine maximale CO2-Konzentration von 1000 ppm nicht überschritten wird. Sofern dieser Volumenstrom nicht eingehalten werden kann, können Luftreiniger mit entsprechender Filterung die Virenlast senken.

Fazit zum Infektionsschutzgesetz

Wenn Betreiber von RLT-Anlagen

  1. in Räumen, in denen Menschen zusammenkommen, die CO2-Konzentration messen,
  2. regelmäßig über Fenster und/oder Türen stoßlüften,
  3. die Laufzeit der RLT-Anlagen um einen Vor- und Nachlauf von min. 2 h einstellen,
  4. den Außenluftvolumenstrom entsprechend dem Aktivitätsgrad, der Raumgröße und der Personenanzahl anpassen, sodass die CO2-Konzentration idealerweise weit unter 1.000 ppm liegt,
  5. bei Umluftanlagen ein Filterupgrade durchführen lassen und Geräte zur Desinfektion anbringen und  
  6. die RLT-Anlagen einer Inspektion unterziehen.

Damit würden die Anforderungen der oben aufgeführten Quellen erfüllt und die Luftqualität als entsprechend „infektionsschutzgerecht“ (keine öffentliche Definition) bezeichnet werden können.

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