Sprechen Sie uns an für eine
unverbindliche Erstberatung!
Alexander Meyer B.Eng.
Teamleiter | Vertrieb
Besonders in der zweiten Jahreshälfte umtrieb viele Betreiber von Eigenstrom-Erzeugungsanlagen (bspw. BHKW, PV) das Thema der gesetzlich vorgeschriebenen Abgrenzung der mit Eigenstrom versorgten Dritten. Was es mit dieser Pflicht auf sich hat, erfahren Sie in unserem vergangenen Newsbeitrag.
Anders als das Bundeswirtschaftsministeriums zunächst verlauten ließ, verabschiedete die Bundesregierung in der Novelle EEG 2021 doch noch eine Verlängerung des allgemeinen Schätzrechts zur Abgrenzung von EEG- und netzumlagepflichtigen Strommengen.
In der Vorabfassung (Drucksache 19/25326 | 16.12.2020) heißt es auf Seite 37 Abs. 6:
„Mit den Änderungen in § 104 Absatz 10 und 11 EEG 2021 wird die Übergangsfrist zum Regelungskomplex „Messen und Schätzen“ bei der EEG-Umlagenabrechnung vor dem Hintergrund der Covid-19-Pandemie und dem Umstand, dass die Veröffentlichung des Leitfadens zum Messen und Schätzen bei EEG-Umlagepflichten nicht wie geplant im Frühjahr 2020 veröffentlicht werden konnte erneut und letztmalig um ein Jahr verlängert.“
Weiterhin steht im § 104 Abs. 10 und Abs. 11 EEG 2021
„Für Strommengen, die nach dem 31. Dezember 2017 und vor dem 1. Januar 2021 verbraucht werden, kann im Fall fehlender mess- und eichrechtskonformer Messeinrichtungen abweichend von § 62b Absatz 1 und unbeschadet von § 62b Absatz 2 bis 6 die Erfassung und Abgrenzung von Strommengen durch eine Schätzung in entsprechender Anwendung von § 62b Absatz 3 bis 5 erfolgen. Für Strommengen, die im Rahmen der Endabrechnung für das Kalenderjahr 2020 abgegrenzt werden, gilt dies nur, wenn eine Erklärung vorgelegt wird, mit der dargelegt wird, wie seit dem 1. Januar 2021 sichergestellt ist, dass § 62b eingehalten wird.“
Den betroffenen Betreibern von Eigenstrom-Erzeugungsanlagen bietet die geplante Novelle die Chance im kommenden Jahr nachzuholen, was möglicherweise bisher versäumt, oder nicht rechtzeitig umgesetzt worden ist: Die Umsetzung eines rechtskonformen Messkonzepts zur Abgrenzung von EEG- und netzumlagepflichtigen Strommengen nach §§ 62a, 62b EEG. Durch die Fristverlängerung ändert sich hinsichtlich der Meldungen zur Endabrechnung 2020 für die EEG-Umlage zum 28.2. bzw. 31.5.2021 und die Netzumlagen zum 31.3.2021 im Vergleich zu den Endabrechnungen 2019 erst einmal nichts.
Die Pflicht zur korrekten Abgrenzung mit Eigenstrom versorgten Dritten durch zulässige Messeinrichtungen bietet jedoch einige nicht von Hand zu weisende Vorteile, die betroffene Betreiber als Chance wahrnehmen sollten. Gesetzkonforme Messeinrichtungen bieten vielfältige Kommunikationsschnittstellen, die dazu befähigen Informationen über Strombezüge in Echtzeit zu erhalten, verarbeiten und interpretieren – Stichwort: Energy Analytics. Was genau das für Sie und Ihren Standort bedeuten kann, können wir gern gemeinsam besprechen. Ebenso bieten wir Ihnen gern an, ein rechtskonformes Messkonzept für Sie zu entwickeln und sorgen dafür, dass Sie Ihr Umlageprivileg langfristig sichern.