Alexander Meyer B.Eng.
Teamleiter | Vertrieb


Die geplante Novelle des Energieeffizienzgesetzes (EnEfG) befindet sich derzeit im parlamentarischen Verfahren. Im Rahmen einer Anhörung des Ausschusses für Wirtschaft und Energie des Deutschen Bundestages wurden Anfang Oktober 2026 die vorgesehenen Änderungen des Regierungsentwurfs beraten. Ziel der Gesetzesanpassung ist unter anderem die Umsetzung der europäischen Energieeffizienzrichtlinie (EU) 2023/1791 in deutsches Recht. Für Unternehmen, Rechenzentren und Kommunen könnten sich dadurch verschiedene Anforderungen im Bereich Energiemanagement, Energieaudit und Energieeffizienz verändern. Da das Gesetzgebungsverfahren noch nicht abgeschlossen ist, gelten weiterhin die aktuellen gesetzlichen Vorgaben.
Ein zentraler Bestandteil des Gesetzentwurfs betrifft die Verpflichtung zur Einführung von Energie- oder Umweltmanagementsystemen. Nach dem aktuellen Entwurf soll diese Pflicht künftig erst ab einem durchschnittlichen Gesamtendenergieverbrauch von 23,6 Gigawattstunden gelten. Derzeit liegt die Schwelle bei 7,5 Gigawattstunden. Für Unternehmen mit einem jährlichen Energieverbrauch zwischen 2,77 und 23,6 Gigawattstunden sollen die Anforderungen an Energieaudits weiterhin bestehen bleiben. Darüber hinaus sind nach dem Entwurf Umsetzungspläne für identifizierte wirtschaftliche Energieeffizienzmaßnahmen vorgesehen. Sofern die EnEfG-Novelle in ihrer derzeit diskutierten Form beschlossen wird, müssten betroffene Unternehmen die entsprechenden Energie- oder Umweltmanagementsysteme bis Oktober 2027 eingeführt haben.
Die vorgeschlagenen Anpassungen könnten insbesondere Unternehmen betreffen, die bislang aufgrund ihres Energieverbrauchs zur Einführung eines Energiemanagementsystems verpflichtet sind. Gleichzeitig bleibt das Thema Energieeffizienz für viele Betriebe relevant, da Energieaudits und die Bewertung wirtschaftlicher Einsparmaßnahmen weiterhin vorgesehen sind. Unternehmen sollten daher frühzeitig prüfen, welche Auswirkungen die geplanten Änderungen auf bestehende Prozesse, Nachweispflichten und Energiemanagementstrukturen haben könnten.
Der Gesetzentwurf sieht darüber hinaus weitere Anpassungen vor. So soll die bisherige Abwärme-Meldepflicht für viele Unternehmen entfallen. Für Betreiber von Rechenzentren sind längere Umsetzungsfristen bei einzelnen Effizienzanforderungen vorgesehen. Zudem soll die vollständige Versorgung mit Strom aus erneuerbaren Energien erst zum 1. Januar 2030 verpflichtend werden.
Im Rahmen der Anhörung wurden die vorgesehenen Änderungen von Verbänden und Sachverständigen unterschiedlich bewertet. Während einige Beteiligte die Anpassungen als Schritt zum Bürokratieabbau und zur stärkeren Orientierung an europäischen Vorgaben einordnen, verweisen andere auf mögliche Auswirkungen auf die angestrebten Energieeinsparungen. Einen Überblick über die unterschiedlichen Positionen bietet der Bericht des Deutschen Bundestages zur Anhörung. Die Diskussion zeigt, dass insbesondere die geplante Anhebung der Verbrauchsschwelle für Energiemanagementsysteme weiterhin unterschiedlich beurteilt wird.
Auch für Städte und Gemeinden sind Änderungen vorgesehen. Nach dem aktuellen Gesetzentwurf sollen öffentliche Stellen von bestimmten jährlichen Energieeinsparverpflichtungen ausgenommen werden. Gleichzeitig ist eine Anpassung der bisherigen Einsparvorgaben geplant. VertreterInnen kommunaler Spitzenverbände haben in diesem Zusammenhang unter anderem auf die Notwendigkeit klarer Regelungen für kommunale Eigen- und Regiebetriebe hingewiesen. Zudem werden weiterhin Fragen zu den finanziellen Auswirkungen zusätzlicher Aufgaben auf kommunaler Ebene diskutiert.
Bis zum Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens bleibt die aktuelle Fassung des Energieeffizienzgesetzes maßgeblich. Unternehmen sollten bestehende Pflichten weiterhin erfüllen und Investitions- oder Organisationsentscheidungen auf Grundlage der aktuell geltenden Rechtslage treffen. Gleichzeitig kann es sinnvoll sein, die weitere Entwicklung der EnEfG-Novelle zu beobachten und mögliche Auswirkungen auf Energiemanagementsysteme, Energieaudits, Nachweispflichten und Effizienzmaßnahmen frühzeitig zu bewerten. Insbesondere Unternehmen mit einem Energieverbrauch im Bereich der diskutierten Schwellenwerte sollten die weiteren Entscheidungen des Gesetzgebers aufmerksam verfolgen.

