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Alexander Meyer B.Eng.
Teamleiter | Vertrieb

14
August
2026
5 Minuten

Energieaudit nach DIN EN 16247-1: Wer ist verpflichtet, welche Ausnahmen gelten und wann lohnt sich ein gefördertes Energieaudit?

Energie

Was ist ein Energieaudit nach DIN EN 16247-1?

Ein Energieaudit ist eine systematische Untersuchung des Energieeinsatzes und Energieverbrauchs eines Unternehmens. Grundlage hierfür ist die Norm DIN EN 16247-1. Ziel des Audits ist es, die Energieflüsse innerhalb des Unternehmens transparent darzustellen, Einsparpotenziale aufzudecken und wirtschaftlich sinnvolle Maßnahmen zur Verbesserung der Energieeffizienz zu identifizieren. Unternehmen erhalten dadurch einen umfassenden Überblick über ihre Energieverbräuche und können gezielt Ansatzpunkte zur Senkung der Energiekosten erkennen. Gleichzeitig unterstützt ein Energieaudit bei der Erreichung von Nachhaltigkeits- und ESG-Zielen und liefert eine fundierte Entscheidungsgrundlage für zukünftige Investitionen in Gebäude, Anlagen und betriebliche Prozesse. Dadurch wird das Energieaudit nicht nur zu einem Instrument zur Einhaltung gesetzlicher Vorgaben, sondern auch zu einem wichtigen Baustein für eine langfristig erfolgreiche Unternehmensentwicklung.
Für bestimmte Unternehmen ist die Durchführung eines Energieaudits darüber hinaus gesetzlich vorgeschrieben. Die rechtliche Grundlage hierfür bildet das Energiedienstleistungsgesetz (EDL-G), das insbesondere Unternehmen betrifft, die nicht als kleine oder mittlere Unternehmen (KMU) im Sinne der EU-Empfehlung 2003/361/EG gelten.

Energieauditpflicht: Wer gilt als Nicht-KMU?

Ob ein Unternehmen der Energieauditpflicht unterliegt, hängt maßgeblich davon ab, ob es als kleines oder mittleres Unternehmen (KMU) eingestuft wird. Grundsätzlich gilt ein Unternehmen als KMU, wenn es weniger als 250 Beschäftigte hat und gleichzeitig entweder einen Jahresumsatz von höchstens 50 Millionen Euro erzielt oder eine Bilanzsumme von maximal 43 Millionen Euro aufweist. Für die Einstufung werden jedoch nicht ausschließlich die Kennzahlen des einzelnen Unternehmens herangezogen. Abhängig von den Beteiligungs- und Eigentumsverhältnissen können auch Partnerunternehmen sowie verbundene Unternehmen bei der Berechnung berücksichtigt werden. Werden die maßgeblichen Schwellenwerte überschritten, gilt ein Unternehmen in der Regel als Nicht-KMU und kann damit der Energieauditpflicht unterliegen. Ob ein Unternehmen als KMU oder Nicht-KMU einzustufen ist, sollte daher stets anhand der individuellen Unternehmensstruktur geprüft werden.

In welchem Rhythmus muss das Energieaudit erfolgen?

Nicht-KMU müssen ein Energieaudit mindestens alle vier Jahre durchführen. Maßgeblich ist dabei der Zeitpunkt des Abschlusses des vorherigen Audits. Für neu auditpflichtige Unternehmen gelten gesonderte Fristen nach Eintritt der Auditpflicht. Für viele Unternehmen, die ihr letztes Audit im Jahr 2023 durchgeführt haben, steht daher im Jahr 2027 die nächste Wiederholung an. Allerdings gibt es keinen einheitlichen bundesweiten Stichtag für alle Unternehmen. Entscheidend ist immer der individuelle Vierjahreszeitraum des jeweiligen Unternehmens.

Wer ist von der Energieauditpflicht ausgenommen?

Das EDL-G sieht verschiedene Ausnahmen und Befreiungsmöglichkeiten von der Energieauditpflicht vor. So können Unternehmen, die ein zertifiziertes Energiemanagementsystem nach DIN EN ISO 50001 betreiben, von der Pflicht zur Durchführung eines Energieaudits nach § 8 EDL-G befreit sein, sofern die gesetzlichen Anforderungen an das Managementsystem erfüllt werden. Gleiches gilt für Unternehmen mit einem validierten Umweltmanagementsystem nach EMAS. Diese erfüllen die Anforderungen an die Energieauditpflicht in der Regel bereits durch ihr bestehendes Managementsystem und sind daher grundsätzlich von einem separaten Energieaudit nach DIN EN 16247-1 befreit. Darüber hinaus besteht für Nicht-KMU mit einem jährlichen Gesamtenergieverbrauch von höchstens 500.000 kWh unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit, die sogenannte Bagatellregelung in Anspruch zu nehmen. In diesen Fällen kann anstelle eines vollständigen Energieaudits eine vereinfachte Erklärung gegenüber dem BAFA ausreichend sein. Da die Anwendbarkeit der einzelnen Ausnahmeregelungen von der jeweiligen Unternehmenssituation abhängt, empfiehlt sich eine individuelle fachliche Prüfung der Voraussetzungen.

Freiwilliges und gefördertes Energieaudit

Kleine und mittlere Unternehmen unterliegen grundsätzlich nicht der gesetzlichen Energieauditpflicht nach dem EDL-G. Dennoch kann ein gefördertes Energieaudit wirtschaftlich sinnvoll sein. Besonders in energieintensiven Branchen sowie in Unternehmen mit hohem Strom-, Wärme- oder Kältebedarf lassen sich häufig Potenziale zur Steigerung der Energieeffizienz identifizieren. Ein Energieaudit schafft Transparenz über Energieverbräuche, deckt Optimierungsmöglichkeiten auf und unterstützt Unternehmen dabei, fundierte Entscheidungen zur Reduzierung von Energiekosten sowie zur Umsetzung effizienter Maßnahmen zu treffen.
Darüber hinaus kann ein freiwilliges Energieaudit in vielen Situationen einen erheblichen Mehrwert bieten. Insbesondere bei steigenden Energiekosten hilft es dabei, Energieverbräuche transparent zu machen und wirtschaftliche Einsparpotenziale aufzudecken. Auch vor Investitionen in Gebäude, Maschinen oder Anlagentechnik liefert ein Energieaudit wichtige Entscheidungsgrundlagen, indem es aufzeigt, welche Maßnahmen den größten Beitrag zur Energieeffizienz leisten können. Darüber hinaus unterstützt es Unternehmen bei der Entwicklung von Transformations- und Nachhaltigkeitsstrategien sowie bei der Erfüllung von Anforderungen im Bereich ESG und CSRD. Nicht zuletzt kann ein Energieaudit als sinnvoller erster Schritt auf dem Weg zur Einführung eines Energiemanagementsystems dienen und dabei helfen, wirtschaftlich umsetzbare Effizienzmaßnahmen systematisch zu identifizieren und zu priorisieren.

Gibt es Fördermöglichkeiten für Energieaudits?

Neben den wirtschaftlichen Vorteilen können Unternehmen unter bestimmten Voraussetzungen auch von staatlichen Förderangeboten profitieren. Im Rahmen der BAFA-Förderung „Energieberatung für Nichtwohngebäude, Anlagen und Systeme“ kann ein Energieaudit nach DIN EN 16247 förderfähig sein. Ziel der Förderung ist es, Unternehmen dabei zu unterstützen, Energieverbräuche systematisch zu analysieren, Einsparpotenziale aufzudecken und konkrete Maßnahmen zur Verbesserung der Energieeffizienz abzuleiten.
Die Höhe der Förderung sowie die förderfähigen Leistungen richten sich nach den jeweils gültigen Förderbedingungen. Da Förderprogramme regelmäßig angepasst werden können, sollten Unternehmen die aktuellen Voraussetzungen vor Projektbeginn prüfen. Eine frühzeitige Beratung kann dabei helfen, die Förderfähigkeit eines Vorhabens zu bewerten und passende Fördermöglichkeiten zu identifizieren.

Fazit

Das Energieaudit nach DIN EN 16247-1 ist für viele Nicht-KMU gesetzlich vorgeschrieben und muss grundsätzlich in einem Vierjahresrhythmus wiederholt werden. Gleichzeitig bestehen Ausnahmen, beispielsweise für Unternehmen mit einem zertifizierten Energiemanagementsystem nach DIN EN ISO 50001, einem EMAS-System oder unter bestimmten Voraussetzungen bei sehr geringem Energieverbrauch. Auch für KMU ohne gesetzliche Verpflichtung kann ein Energieaudit ein wertvolles Instrument sein, um Energiekosten zu senken, Einsparpotenziale aufzudecken und die eigene Wettbewerbsfähigkeit zu stärken. Fördermöglichkeiten können die Umsetzung zusätzlich erleichtern.

Hinweis: Dieser Beitrag dient ausschließlich der allgemeinen Information und stellt keine Rechtsberatung dar. Ob für ein Unternehmen eine Energieauditpflicht besteht oder Ausnahmeregelungen greifen, sollte anhand der individuellen Unternehmensstruktur sowie der jeweils geltenden rechtlichen Vorgaben geprüft werden.

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