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Alexander Meyer B.Eng.
Teamleiter | Vertrieb

24
April
2026
4 Minuten

Industriestrompreis: Bundesregierung einigt sich auf neue Entlastungen

Branchennews

Die Bundesregierung hat die Einführung eines Industriestrompreises für den Zeitraum von 2026 bis 2028 beschlossen. Die Europäische Kommission hat die entsprechende nationale Richtlinie beihilferechtlich genehmigt und damit den Weg für die Umsetzung freigemacht. Ziel ist es, energieintensive Unternehmen gezielt zu entlasten und ihre internationale Wettbewerbsfähigkeit zu stärken.

Wirkung und Funktionsweise des Industriestrompreises

Der Industriestrompreis richtet sich insbesondere an strom- und handelsintensive Unternehmen aus insgesamt 91 Sektoren. Grundlage des Instruments ist eine teilweise Entlastung von den Stromkosten: Die Förderung beträgt bis zu 50 Prozent des Großhandelsstrompreises, wobei der 1-Jahres-Future als Referenz dient. Gleichzeitig ist eine Preisuntergrenze von 5 ct/kWh festgelegt.

Ein wesentlicher Vorteil des Modells liegt in seiner Planbarkeit. Da der Referenzpreis jeweils zum 1. Januar des Abrechnungsjahres festgelegt wird, können Unternehmen den möglichen Entlastungsbetrag frühzeitig kalkulieren. Förderfähig sind bis zu 50 Prozent des Stromverbrauchs einer Produktionsstätte. Zusätzlich werden auch indirekte Stromverbräuche – etwa für Wasser, Wärme, Dampf oder Druckluft – berücksichtigt. Auf dieser Grundlage stellt sich die Frage, welche Unternehmen konkret antragsberechtigt sind und von dem Instrument profitieren können.

Begünstigte Branchen und Erweiterungsmöglichkeiten

Antragsberechtigt sind Unternehmen, deren wirtschaftliche Haupttätigkeit einem der 91 in Teilliste 1 des Anhangs I der EU Leitlinien für Klima , Umwelt  und Energiebeihilfen (KUEBLL) genannten Sektoren zugeordnet ist. Maßgeblich ist dabei die Wirtschaftszweigklassifikation der jeweiligen Abnahmestelle; weitere Voraussetzungen sowie mögliche Ausschlüsse ergeben sich aus der nationalen Förderrichtlinie zum Industriestrompreis.
Zu den begünstigten Branchen zählen wesentliche Bereiche der energieintensiven Industrie, insbesondere die chemische Industrie, die Gummi‑ und Kunststoffverarbeitung, die Glas‑ und Keramikindustrie sowie die Metallerzeugung und ‑verarbeitung. Darüber hinaus profitieren unter anderem die Zementproduktion, Teile der Nahrungsmittel  und Papierindustrie, der Maschinenbau, die Halbleiterfertigung sowie die Gewinnung von Steinen und Erden. Insgesamt können potenziell bis zu rund 9.500 Unternehmen, darunter auch kleine und mittlere Unternehmen (KMU), von dem Instrument profitieren.
Darüber hinaus ist vorgesehen, weitere (Teil-)Sektoren in das Förderprogramm aufzunehmen. Voraussetzung hierfür ist eine Genehmigung durch die Europäische Kommission sowie der Nachweis einer ausreichend hohen Strom- und Handelsintensität.

Antragsverfahren und Kombination mit der Strompreiskompensation

Für die Durchführung des Antragsverfahrens ist das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) zuständig. Die Antragstellung erfolgt erstmalig Anfang 2027 und rückwirkend für das Abrechnungsjahr 2026; die konkreten Abläufe werden vorab bekannt gegeben. Die entsprechende Förderrichtlinie wird im Bundesanzeiger veröffentlicht und tritt damit offiziell in Kraft. Eine Kombination des Industriestrompreises mit der Strompreiskompensation ist grundsätzlich zulässig, jedoch nur für klar voneinander abgegrenzte Stromverbräuche. Für dieselben Strommengen kann jeweils nur eines der beiden Instrumente in Anspruch genommen werden; eine Doppelförderung ist beihilferechtlich ausgeschlossen.

Gegenleistungen und Investitionspflichten

Die Entlastung durch den Industriestrompreis ist an klare Gegenleistungen gebunden. Unternehmen sind verpflichtet, mindestens 50 Prozent der erhaltenen Beihilfesumme innerhalb von 48 Monaten in Maßnahmen zur Dekarbonisierung zu investieren. Ziel ist es, die finanzielle Unterstützung unmittelbar mit der Transformation hin zu einer klimafreundlicheren Industrie zu verknüpfen.
Die Förderrichtlinie ist bewusst technologieoffen gestaltet und bietet Unternehmen – insbesondere auch kleinen und mittleren Betrieben – einen breiten Handlungsspielraum. Investitionen können sowohl intern als auch durch externe Dienstleister umgesetzt werden.
Zu den förderfähigen Maßnahmen zählen unter anderem der Ausbau erneuerbarer Energien, beispielsweise durch Photovoltaik-Anlagen, die Verbesserung der Energieeffizienz durch die Modernisierung bestehender Anlagen sowie Flexibilitätsmaßnahmen wie Batteriespeicher oder Power-to-Heat-Lösungen. Auch Infrastrukturmaßnahmen, etwa der Ausbau interner Netzinfrastrukturen, werden berücksichtigt. Darüber hinaus können Kosten für den Strombezug über neu abgeschlossene Power Purchase Agreements (PPA) angerechnet werden, sofern diese der Finanzierung neuer oder modernisierter Energieanlagen dienen.
Ein zusätzlicher Anreiz besteht in einem Flexibilitäts-Bonus: Unternehmen, die mindestens 80 Prozent ihrer Gegenleistungsverpflichtung in Maßnahmen zur Erhöhung der Nachfrageflexibilität investieren, erhalten eine Erhöhung des Beihilfebetrags um 10 Prozent. Voraussetzung ist, dass mindestens 75 Prozent dieses Bonus wiederum in Dekarbonisierungsmaßnahmen fließen.

Weiterentwicklung auf europäischer Ebene

Parallel dazu führt die Europäische Kommission derzeit eine Konsultation zu möglichen Anpassungen des Beihilferahmens „Clean Industrial Deal State Aid Framework“ (CISAF) durch. Die Bundesregierung plant, sich aktiv in diesen Prozess einzubringen, um das Instrument des Industriestrompreises perspektivisch weiterzuentwickeln.

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