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Alexander Meyer B.Eng.
Teamleiter | Vertrieb

30
January
2026
4 Minuten

Neuer Omnibus VIII bringt Vereinfachungen im Umweltrecht

Gesetzeslage

Mit dem im Dezember 2025 vorgelegten Omnibus VIII verfolgt die Europäische Kommission ein klares Ziel: Vereinfachung und Entbürokratisierung des bestehenden Umweltrechts, ohne die materiellen Umweltziele der EU abzusenken. Für Unternehmen stellt sich dabei besonders die Frage, wie sich der Omnibus auf Verpflichtungen zur Einführung von Umweltmanagementsystemen auswirken wird. Die kurze Antwort lautet: bestehende UMS-Pflichten werden deutlich flexibilisiert, Anforderungen bleiben aber noch unklar.

Neue Spielräume im Umweltmanagement: Omnibus VIII im Überblick

Grundsätzlich bleibt der bisherige Ansatz bestehen: Verpflichtungen zur Einführung von Umweltmanagementsystemen (UMS) gelten weiterhin nur dort, wo sie bereits im sektoralen Umweltrecht vorgesehen sind. Der Omnibus entfaltet seine Relevanz daher insbesondere in Bereichen, in denen Umweltmanagementsysteme bereits heute Bestandteil umweltrechtlicher Vorgaben sind oder künftig eine stärkere Rolle spielen sollen. Dies betrifft vor allem die Industrieemissionsrichtlinie (IED) sowie angrenzende Regelwerke.
In diesem Kontext schlägt die Europäische Kommission gezielte Erleichterungen vor. Künftig soll es möglich sein, ein unternehmensweites Umweltmanagementsystem für mehrere Anlagen desselben Betreibers zu nutzen, anstatt für jeden Standort ein eigenes System vorhalten zu müssen. Ziel ist es, Parallelstrukturen und Mehrfachdokumentationen deutlich zu reduzieren. Für Unternehmen, die bereits nach ISO 14001 oder EMAS arbeiten, ist diese Neuerung allerdings von begrenzter Bedeutung, da diese Standards ohnehin auf übergeordneter Ebene ansetzen.
Darüber hinaus ist eine Verlängerung der Frist zur Einführung von Umweltmanagementsystemen bis Mitte 2030 vorgesehen; bislang war hierfür das Jahr 2027 maßgeblich. Gleichzeitig sollen die inhaltlichen Detailanforderungen reduziert werden. Bestimmte bislang verpflichtende Bestandteile, wie sehr detaillierte Inventare oder doppelte Dokumentationspflichten, sollen entfallen oder deutlich verschlankt werden. Auch die bislang vorgesehene Verpflichtung zur Erstellung eines Chemikalieninventars soll aufgehoben werden.
Ein weiterer Schwerpunkt liegt auf der stärkeren Anerkennung etablierter Standards. Unternehmen, die bereits Umweltmanagementsysteme nach EMAS oder ISO 14001 anwenden, sollen künftig als funktional gleichwertig anerkannt werden. Zusätzliche behördliche Audit- oder Nachweisschleifen sollen dadurch vermieden werden. Ergänzend ist vorgesehen, den Umfang und die Tiefe verpflichtender Audits und Berichterstattungspflichten zu reduzieren, sofern das Umweltmanagement insgesamt als belastbar eingestuft wird. Welche konkreten Kriterien hierfür maßgeblich sein werden, ist derzeit jedoch noch nicht abschließend geklärt.
Nach aktuellem Stand dürfte zudem die ursprünglich geplante Verpflichtung zur Aufnahme von Transformationsplänen bis 2030 vollständig entfallen. Darüber hinaus sind spezifische Entlastungen für Landwirte und Aquakulturbetreiber vorgesehen. Diese sollen von ausgewählten Berichterstattungspflichten ausgenommen werden; zugleich wird der Anwendungsbereich landwirtschaftlicher Tätigkeiten vereinfacht und bestehende Doppelanforderungen, insbesondere für ökologisch wirtschaftende Betriebe, gezielt reduziert.

Welche Anforderungen bleiben bestehen?

Die grundlegenden rechtlichen Anforderungen für Betreiber von Anlagen nach der Industrieemissionsrichtlinie (IED) bleiben unverändert bestehen. Dies gilt insbesondere für die geltenden Emissionsgrenzwerte, die verbindlichen Vorgaben der besten verfügbaren Techniken (BVT) sowie die bestehenden Genehmigungs- und Überwachungspflichten.

Einordnung und Ausblick

Der Omnibus VIII folgt konsequent der aktuellen EU-Agenda zur Reduzierung administrativer Belastungen. Ziel ist es, den bürokratischen Aufwand für Unternehmen um mindestens 25 Prozent und für kleine und mittlere Unternehmen um bis zu 35 Prozent zu senken. Umweltmanagementsysteme werden in diesem Zusammenhang nicht als neues regulatorisches Steuerungsinstrument eingeführt, sondern als bereits etablierte Instrumente gezielt vereinfacht und praxisnäher ausgestaltet.
Wie weitreichend die geplanten Erleichterungen letztlich ausfallen werden, hängt maßgeblich von den laufenden Konsultationsverfahren sowie von der konkreten Ausgestaltung bei der Umsetzung in nationales Recht ab. Die bislang vorgesehene Frist bis zum 30. Juni 2026 bleibt nach aktuellem Stand bestehen.
Unabhängig von möglichen Anpassungen der rechtlichen Rahmenbedingungen bieten Umweltmanagementsysteme nach ISO 14001 oder EMAS auch künftig erhebliche Vorteile für Unternehmen. Sie leisten einen wichtigen Beitrag zur Sicherstellung von Compliance und Rechtssicherheit, unterstützen die Reduzierung von Kosten und Risiken und ermöglichen eine verbesserte Steuerung sowie höhere Transparenz. Insgesamt erleichtern sie zudem den Umgang mit Behörden und Genehmigungsverfahren.

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