Alexander Meyer B.Eng.
Teamleiter | Vertrieb

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Die atypische Netznutzung kann Unternehmen unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit eröffnen, ihre Netzentgelte zu reduzieren. Wer seinen Strombezug planbar aus den Hochlastzeiten des Netzes heraushält und die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt, hat grundsätzlich Anspruch auf ein individuelles Netzentgelt.
Netzentgelte machen einen erheblichen Teil der Stromkosten industrieller und gewerblicher Letztverbraucher aus. Die Stromnetzentgeltverordnung sieht für bestimmte Verbrauchsprofile individuelle Entgelte vor. Maßgeblich ist § 19 Abs. 2 Satz 1 StromNEV: Ist aufgrund vorliegender oder prognostizierter Verbrauchsdaten oder aufgrund technischer oder vertraglicher Gegebenheiten offensichtlich, dass der Höchstlastbeitrag eines Letztverbrauchers vorhersehbar erheblich von der zeitgleichen Jahreshöchstlast aller Entnahmen aus dieser Netz- oder Umspannebene abweicht, haben Netzbetreiber diesem Letztverbraucher ein individuelles Netzentgelt anzubieten.
Gemeint sind Abnahmestellen, deren Verbrauchsspitzen systematisch außerhalb der Spitzenlastzeiten des Netzes liegen. Daher stammt der Begriff der atypischen Netznutzung. Das individuelle Netzentgelt muss mindestens 20 Prozent des veröffentlichten Netzentgelts betragen. Die maximale Entgeltreduzierung beträgt somit 80 Prozent. Davon zu unterscheiden ist die intensive Netznutzung nach § 19 Abs. 2 Satz 2 StromNEV. Sie knüpft an eine Benutzungsstundenzahl von mindestens 7.000 Stunden im Jahr und einen Stromverbrauch von mehr als zehn Gigawattstunden je Abnahmestelle und Kalenderjahr an. Beide Regelungen verfolgen unterschiedliche Zwecke und werden getrennt beantragt und angezeigt. Die Bundesnetzagentur stellt zu beiden Varianten Formulare, Berechnungshilfen und Verfahrenshinweise bereit. Seit 2014 gilt ein Anzeigeverfahren anstelle des früheren Genehmigungsverfahrens: Die Vereinbarung wird zwischen Letztverbraucher und Netzbetreiber geschlossen und anschließend der Regulierungsbehörde angezeigt.
Bezugsgröße für die Bewertung sind die sogenannten Hochlastzeitfenster. Jeder Netzbetreiber ermittelt und veröffentlicht sie jährlich für sein Netzgebiet, getrennt nach den vier Jahreszeiten sowie nach Netz- beziehungsweise Umspannebene. Sie bilden die Zeiträume ab, in denen im jeweiligen Netz regelmäßig die höchsten Lasten auftreten. Die Fenster gelten ausschließlich an Werktagen. Wochenenden, Feiertage sowie der Zeitraum vom 24. Dezember bis 1. Januar zählen zu den Nebenzeiten. Da sich die Lastsituation zwischen den Netzgebieten unterscheidet, weichen auch die veröffentlichten Hochlastzeitfenster teilweise erheblich voneinander ab. Für die Bewertung einer Abnahmestelle sind daher stets die Veröffentlichungen des zuständigen Netzbetreibers maßgeblich.
Ein individuelles Netzentgelt kommt in Betracht, wenn die Höchstlast der Abnahmestelle innerhalb der Hochlastzeitfenster deutlich unter ihrer eigenen Jahreshöchstlast liegt. Wie groß dieser Abstand sein muss, hängt von der jeweiligen Netz- oder Umspannebene ab. In den Veröffentlichungen der Netzbetreiber werden entsprechend der Festlegung BK4-13-739 für die Mittelspannung überwiegend 20 Prozent sowie für die Umspannung zur Niederspannung und die Niederspannung jeweils 30 Prozent genannt. Darüber hinaus ist eine Mindestverlagerung von 100 kW erforderlich. Zudem muss die Vereinbarung wirtschaftlich relevant sein; hierfür wird regelmäßig eine Bagatellgrenze von 500 Euro zugrunde gelegt. Die Prognose der Lastwerte ist gegenüber dem Netzbetreiber nachvollziehbar darzulegen, beispielsweise durch historische Lastgänge oder technische beziehungsweise vertragliche Gegebenheiten des Betriebs. Die konkreten Schwellenwerte und Nachweisanforderungen ergeben sich aus den Veröffentlichungen des zuständigen Netzbetreibers sowie den jeweils geltenden Vorgaben der Bundesnetzagentur. Maßgeblich sind stets die für die betreffende Abnahmestelle veröffentlichten Anforderungen.
Das individuelle Netzentgelt folgt derselben Logik wie das allgemeine Netzentgelt. Für den Leistungspreis wird jedoch die höchste Last innerhalb der Hochlastzeitfenster herangezogen und nicht die absolute Jahreshöchstlast. Der Arbeitspreis bleibt unverändert. Je größer der Abstand zwischen beiden Leistungswerten ist, desto stärker reduziert sich der Leistungspreisanteil des Netzentgelts. Der wirtschaftliche Effekt entsteht unmittelbar durch die tatsächliche Lastverlagerung und setzt voraus, dass die Voraussetzungen über das gesamte Kalenderjahr eingehalten werden. Werden die Anforderungen im Laufe des Jahres nicht erfüllt, gelten grundsätzlich die allgemeinen Netzentgelte.
Für Betriebe mit steuerbaren Prozessen, Schichtmodellen, Kälte- oder Wärmespeichern, Ladeinfrastruktur oder Batteriespeichern bietet die Regelung verschiedene Vorteile. Sie kann bei gleichbleibender Jahresarbeit zu einer Verringerung der Netzkosten führen, sofern die Voraussetzungen dauerhaft erfüllt werden. Gleichzeitig schafft sie wirtschaftliche Anreize zur gezielten Lastverschiebung und unterstützt die Erschließung von Flexibilitätspotenzialen, etwa im Lastmanagement, bei der Eigenverbrauchsoptimierung oder im Rahmen von Speicherprojekten. Darüber hinaus wirkt die atypische Netznutzung netzdienlich, da der Beitrag der Abnahmestelle zur Netzhöchstlast reduziert wird. Gleichzeitig erfordert die Regelung eine belastbare Lastganganalyse, eine fundierte Prognose für das Folgejahr, die Abstimmung mit dem Netzbetreiber sowie ein kontinuierliches Monitoring der Lastentwicklung.
Die Vereinbarung wird zunächst zwischen Letztverbraucher und Netzbetreiber geschlossen und anschließend der Bundesnetzagentur angezeigt. Die Anzeige ist unter Verwendung der vorgegebenen Formulare einzureichen. Erforderlich sind regelmäßig die unterzeichnete Netzentgeltvereinbarung, die geltenden Preisblätter, die Hochlastzeitfenster des Netzbetreibers sowie gegebenenfalls weitere Nachweise. Maßgeblich für die Fristwahrung ist der rechtzeitige Eingang der vollständigen Unterlagen. Die Anzeige muss bis zum 30. September des Kalenderjahres eingehen, für das die Vereinbarung erstmalig gelten soll. Die Vereinbarung wirkt für das gesamte Kalenderjahr und damit rückwirkend zum 1. Januar. Davon zu unterscheiden sind die jeweils vom Netzbetreiber vorgegebenen Antragsfristen. Viele Netzbetreiber sehen derzeit für eine Wirksamkeit zum 1. Januar eine Antragstellung bis zum 30. September des Vorjahres vor. Nach Ablauf des Vertragsjahres sind die erforderlichen Nachweise auf Basis der Ist-Daten zu erbringen; als Frist wird hierfür häufig der 30. Juni des Folgejahres angesetzt. Die Anzeige bei der Bundesnetzagentur erfolgt kostenfrei.
Die Systematik der Netzentgelte wird derzeit grundlegend überarbeitet. Im Festlegungsverfahren AgNes entwickelt die Bundesnetzagentur eine Nachfolgeregelung für die bisherige Systematik. Am 27. Mai 2026 hat die Bundesnetzagentur ihre aktuellen Überlegungen zur Reform der Netzentgeltsystematik vorgestellt. Nach den bislang veröffentlichten Überlegungen der Bundesnetzagentur ist vorgesehen, die geltende Rabattstruktur für die atypische Netznutzung zunächst übergangsweise beizubehalten. Die konkrete Ausgestaltung steht jedoch weiterhin unter dem Vorbehalt des laufenden Festlegungsverfahrens. Über die zukünftige Ausgestaltung soll voraussichtlich Anfang 2027 entschieden werden. Für Unternehmen bedeutet dies: Die bestehende Regelung kann derzeit weiterhin genutzt werden. Die mittelfristige Ausgestaltung ist jedoch noch nicht abschließend festgelegt. Wer Investitionen in Lastmanagement oder Speicher plant, sollte die Entwicklung des Verfahrens beobachten und Wirtschaftlichkeitsberechnungen nicht ausschließlich auf dem heutigen Entgeltvorteil aufbauen.
Hinweis: Dieser Beitrag gibt den aktuellen Stand zum Zeitpunkt der Veröffentlichung wieder. Maßgeblich sind die jeweils geltenden gesetzlichen Regelungen sowie die Vorgaben des zuständigen Netzbetreibers. Änderungen durch Gesetzgeber, Bundesnetzagentur oder Netzbetreiber sind jederzeit möglich.

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