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Alexander Meyer B.Eng.
Teamleiter | Vertrieb

15
April
2020
ca. 3 Min. Lesezeit

Das BAFA äußert sich: Corona-Rundschreiben zum Umgang mit Energieaudit-Fristen

EnAudit

Die derzeitige Situation durch das globale Corona-Virus belastet sowohl die privaten Haushalte, als auch die Wirtschaft und im speziellen das Gesundheitswesen. CO2– und Energieeinsparziele rücken dabei vorerst in den Hintergrund und machen Platz für Maßnahmen und Strategien, um die weltweite Pandemie einzudämmen. Doch was geschieht mit Beschlüssen und Verordnungen, die vor der Corona-Krise durch die EU oder anderen Institutionen verabschiedet wurden? So stehen beispielsweise Fristen zur Durchführung von Energieaudits nach §§ 8 ff. Energiedienstleistungsgesetz (EDL-G) durch die DIN EN 16247-1 im Raum. Besonders für Krankenhäuser und andere Unternehmen im Gesundheitswesen ist das eine derzeit nahezu unlösbare Aufgabe. Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) als verantwortliche Kontrollinstanz für die sachgemäße Durchführung von Energieaudits nach DIN EN 16247-1 äußert sich nun in dessen Rundschreiben vom 07.04.2020 und relativiert die Fristen.

Thorsten Herdan, Leiter der Abteilung „Energiepolitik – Wärme und Effizienz“ betont in dem Rundschreiben, dass „die Schutzverpflichtung der Unternehmen gegenüber ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern und die Befolgung der behördlichen
Anordnungen zur Eindämmung der Corona-Pandemie
“ oberste Priorität hat und bezeichnet die Pandemie als einen „objektiven Hinderungsgrund“. Weiter stellt Herr Herdan klar, dass „Unternehmen, die ihr Energieaudit aufgrund der Corona-Pandemie nicht fristgerecht durchführen können, nicht sanktioniert werden“ und räumt einen Ermessensspielraum ein. Eine pro-aktive Meldung über eine Verzögerung ist nicht erforderlich.

Energieauditpflicht erlischt nicht

Getreu dem Motto „aufgeschoben ist nicht aufgehoben“ erlischt allerdings die Pflicht zur Durchführung eines Energieaudits nach DIN EN 16247-1 keineswegs. Im Corona-Rundschreiben schreibt Thorsten Herdan dazu Folgendes:

Unternehmen, die ihr Energieaudit Corona-bedingt nicht fristgerecht durchführen können, müssen ihr Energieaudit nach Beendigung der Krise nachholen. […] Eine angemessene Frist zu Nachholung wird das BAFA auf seiner Website nach Überwindung der Corona-Krise bekannt geben.

Aufrund dieser neuen Umstände entschließt sich das BAFA darüber hinaus vorerst keine Stichprobenkontrollen durchzuführen. Damit haben Unternehmen die Chance, den Fokus auch weiterhin auf die Verlangsamung der Corona-Pandemie zu legen und ausstehende Energieaudits mit entsprechend mehr Zeit durchzuführen. Wie das wirtschaftlich sinnvoll funktionieren kann, zeigen wir Ihnen gern!

Förderprogramme bleiben bestehen

Maßnahmen aus durchgeführten Energieaudits sind besonders dann attraktiv, wenn Förderprogramme ins Spiel kommen. Erfreulicherweise stellt Herr Herdan klar, dass unabhängig von der derzeitigen Situation „die Haushaltsmittel für bestehende Förderprogramme im Bereich Energieeffizienz und erneuerbare Energien unverändert gesichert bleiben. Hierzu zählt insbesondere die Bundesförderung für Energieeffizienz in der Wirtschaft – Zuschuss, Kredit und Förderwettbewerb. Die Mittelansätze für diese Programme werden nicht zur Finanzierung des milliardenschweren Corona-Hilfspakets gemindert, sondern bleiben daneben vollständig erhalten."

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