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Alexander Meyer B.Eng.
Teamleiter | Vertrieb

20
October
2019
ca. 2 Min. Lesezeit

Finale der Energieaudits nach DIN EN 16247-1

EnAudit

Legt man die Pflicht zur erstmaligen Durchführung eines Energieaudits (Erstaudit) nach DIN EN 16247-1 zugrunde – damals setzte die Bundesregierung die Frist auf den 05.12.2015 – so rückt unter Berücksichtigung des 4-Jahres-Rhythmus für viele Unternehmen die Deadline zum 05.12.2019 immer näher.

Dabei wählten die zur Durchführung eines Energieaudits verpflichteten Nicht-KMUs verschiedene Strategien. Manche Unternehmen entschieden sich frühzeitig, das Wiederholungsaudit zu beginnen und sehen der Deadline gelassen entgegen. Andere wiederum hatten das Datum nicht mehr auf dem Zettel und so wiederholt sich derzeit das Szenario von vor vier Jahren, in dem es ein Ungleichgewicht zwischen zu auditierenden Unternehmen und anerkannten Auditoren gibt.

Weniger Stress durch sinnvolle Alternativstrategie

Eine weitere interessante Strategie ist jene, für die sich viele unserer Kunden entschieden. Die Kunden wählten eine regelmäßige Betreuung über die vorgegebenen vier Jahre mit maximal sinnvollem Leistungsumfang. Am Ende wurde dabei die Essenz aus den vergangenen vier Jahren transparent und zielorientiert in einem rechtskonformen Energieauditbericht zusammengetragen. Dieses Vorgehen dankten unsere Kunden uns mit einem positiven Feedback. Durch die stetige Betreuung konnte darüber hinaus über die gesamte Laufzeit schnell auf Änderungen der Anforderungen an ein Energieaudit reagiert und ein echter Mehrwert für den Kunden erzielt werden.

Die Frist richtig einordnen

Dem oben erwähnten Ungleichgewicht zwischen zu auditierenden Unternehmen und anerkannten Auditoren im Jahr 2015 ist leider auch die Fristüberschreitung des einen oder anderen Unternehmens verschuldet. Die allgemeine Frist zur Durchführung eines Wiederholungsaudit bis zum 05.12.2019 sorgte in diesem Jahr zum Teil für Verunsicherung. Fakt ist jedoch: Unabhängig davon, wann ein Unternehmen das Erstaudit abgeschlossen hat – vollständig abgeschlossen gilt ein Energieaudit nach Durchführung der Abschlusspräsentation – ist es dazu verpflichtet, vier Jahre nach Abschluss des Erstaudits das Wiederholungsaudit vollständig abzuschließen.

Die Welle durchzuführender Energieaudits dürfte sich also bis zu einem gewissen Punkt bis in das kommende Jahr ziehen. Gern führen wir das Energieaudit unter Berücksichtigung der neusten Anforderungen an ein Energieaudit für Ihr Unternehmen durch! Sprechen Sie uns gern an.

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