Alexander Meyer B.Eng.
Teamleiter | Vertrieb


Die Bundesförderung für effiziente Wärmenetze (BEW) stellt das zentrale Förderinstrument zur Dekarbonisierung von Wärmenetzen dar und ist für einen Großteil der Wärmenetzprojekte in der Bundesrepublik Deutschland von Bedeutung. Zu Beginn des Jahres hat das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) ein neues „Merkblatt zur Antragstellung, zu technischen Anforderungen und zum Verwendungsnachweis“ veröffentlicht, in dem die Förderbedingungen weiter konkretisiert werden.
Das Merkblatt bündelt zum einen sämtliche bislang geltenden Merkblätter zu den Fördermodulen 1 bis 4 sowie zu den technischen Anforderungen. Zum anderen wurden die zuvor auf der Internetseite des BAFA unter der Rubrik „Fragen und Antworten“ veröffentlichten Inhalte integriert. Ergänzend berücksichtigt das Dokument zudem die im Laufe der Zeit entwickelte, bislang jedoch nicht veröffentlichte Verwaltungspraxis.
Nach ausdrücklichem Hinweis des Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) findet das neue Merkblatt auf alle Anträge Anwendung, die ab dem 1. Januar 2026 gestellt werden. Unabhängig davon ist nicht ausgeschlossen, dass einzelne Regelungen auch Auswirkungen auf bereits laufende Fördervorhaben haben. Dies kann insbesondere dann der Fall sein, wenn bislang gelebte Verwaltungspraxis erstmals schriftlich fixiert oder weiter konkretisiert wurde.
Das neue Merkblatt enthält mehrere wesentliche Neuerungen, die für die Planung und Umsetzung von BEW-geförderten Wärmenetzprojekten von erheblicher Bedeutung sind. So stellt das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) erstmals klar, dass der Anteil ungeförderter Wärmeerzeugungsanlagen an der Einspeisung in das jeweils zu fördernde Wärmenetz maximal 10 Prozent der gesamten Wärmebereitstellung betragen darf. Diese Regelung dürfte insbesondere Projekte betreffen, bei denen bislang eine Wärmeerzeugung aus grünem Wasserstoff oder aus nach dem EEG geförderten Anlagen vorgesehen war. Zwar handelt es sich hierbei um erneuerbare Energien, deren Wärmeerzeugung ist jedoch nach der Bundesförderung für effiziente Wärmenetze nicht förderfähig.
Darüber hinaus konkretisiert das BAFA im neuen Merkblatt Ausnahmen vom grundsätzlichen Verbot des vorzeitigen Maßnahmenbeginns. Grundsätzlich darf mit der Umsetzung beantragter Maßnahmen erst nach Erhalt des Zuwendungsbescheids begonnen werden. Als zulässige Ausnahmen nennt das BAFA insbesondere die Beauftragung von Planungsleistungen, den Abschluss bedingter oder mit Rücktrittsrechten versehener Liefer- oder Leistungsverträge sowie den Abschluss von Rahmenverträgen vor Projektbeginn. Zudem behält sich das BAFA vor, in begründeten Einzelfällen einem vorzeitigen Maßnahmenbeginn ausdrücklich zuzustimmen.
Erstmals wird zudem ausdrücklich die Möglichkeit einer Aufstockung des Förderbetrags geregelt. Demnach kann auch bei bereits gestellten Förderanträgen eine Erhöhung des Förderbetrags erfolgen, sofern dem BAFA zusätzliche förderfähige Kostenpositionen angezeigt werden. Dabei unterscheidet das Merkblatt zwischen Aufstockungsanträgen, die innerhalb der Widerspruchsfrist gestellt werden, und solchen, die nach deren Ablauf erfolgen, wobei jeweils unterschiedliche Voraussetzungen zu erfüllen sind.
Eine weitere relevante Neuerung betrifft die Betriebskostenförderung für Wärmepumpen nach Modul 4. Künftig setzt das BAFA voraus, dass eine Jahresarbeitszahl (JAZ) von mindestens 2,5 dauerhaft eingehalten wird. Hierdurch erhöht sich das Förderrisiko erheblich. Bei deutlichen Abweichungen zwischen der im Antrag prognostizierten und der tatsächlich erreichten JAZ behält sich das BAFA vor, den Förderbetrag auf Basis von Cent pro Kilowattstunde neu zu berechnen und die Förderung für Folgejahre entsprechend anzupassen. Zudem gelten nun einheitliche Vorgaben für den Effizienznachweis von Wärmepumpen, unabhängig von deren Leistung oder Temperaturniveau.
Schließlich erläutert das BAFA im Merkblatt seine Verwaltungspraxis zur Übertragung von Zuwendungsbescheiden beziehungsweise von geförderten Wärmenetzen auf andere Gesellschaften. Eine solche Übertragung ist grundsätzlich nur mit vorheriger Zustimmung des BAFA zulässig. Erfolgt sie ohne diese Zustimmung, kann das BAFA den Zuwendungsbescheid aufheben und bereits ausgezahlte Fördermittel zurückfordern.
Das neue Merkblatt ist für alle Vorhabenträger von Bedeutung, die beabsichtigen, eine Förderung nach der Bundesförderung für effiziente Wärmenetze (BEW) in Anspruch zu nehmen. Darüber hinaus ist es auch von Zuwendungsempfängern zu berücksichtigen, die sich bereits in einem laufenden Förderverfahren befinden. Vor diesem Hintergrund empfiehlt es sich, auch bestehende BEW-Projekte daraufhin zu überprüfen, ob und inwieweit die Regelungen des neuen Merkblatts Auswirkungen auf die bewilligte oder beantragte Förderung haben.
Am 27. Januar 2026 hat das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) überraschend über seine Internetseite bekannt gegeben, dass die Förderung von Transformationsplänen über Modul 1 der Bundesförderung für effiziente Wärmenetze (BEW) zum 1. April 2026 eingestellt wird. Zur Begründung verweist das BAFA auf die ordnungsrechtliche Verpflichtung von Wärmenetzbetreibern zur Erstellung von Wärmenetzausbau- und Dekarbonisierungsfahrplänen gemäß § 32 des Wärmeplanungsgesetz (WPG). Nach den Vorgaben des Bundeshaushaltsrechts sei ein rechtlich verpflichtendes Verhalten grundsätzlich nicht förderfähig.
Da neu errichtete Wärmenetze nicht unter die Verpflichtung des § 32 WPG fallen, kann die Förderung von Machbarkeitsstudien weiterhin fortgeführt werden. Ebenso bleiben Transformationspläne für industrielle Prozesswärmenetze förderfähig. Nach Angaben des BAFA soll für Betreiber dieser Netze die Frist zur Vorlage von Wärmenetzausbau- und Dekarbonisierungsfahrplänen gemäß § 32 Abs. 1 Satz 1 WPG bis zum 31. Dezember 2030 verlängert werden, sodass insoweit derzeit noch keine ordnungsrechtliche Verpflichtung besteht.
Derzeit ist noch offen, was konkret unter der „Einstellung der Förderung“ zu verstehen ist und ob diese auch Auswirkungen auf Vorhaben haben wird, die bis zum 31. März 2026 beantragt oder bereits bewilligt wurden. Es ist jedoch davon auszugehen, dass das BAFA hierzu in absehbarer Zeit weitere Klarstellungen auf seiner Internetseite veröffentlichen wird.

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