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Alexander Meyer B.Eng.
Teamleiter | Vertrieb
Wie angekündigt, wurde die Richtlinie des Förderprogramms „Bundesförderung Energie-und Ressourceneffizienz“ (EEW) zum 01. Mai 2023 novelliert und auf der Homepage des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle veröffentlicht. Es gab zahlreiche Anpassungen, die alle an der Novellierung Mitwirkenden in den vergangenen Wochen und Monaten ordentlich auf Trab gehalten haben dürften. Es gibt sowohl allgemeine Änderungen, als auch Änderungen in so ziemlich jedem der sechs Fördermodule. Einzig im Modul 3 hielt man wesentliche Neuerungen offenbar für nicht erforderlich. Gänzlich neu hingegen ist das frischgebackene Modul 6: Elektrifizierung von Kleinst- und Kleinen Unternehmen.
Der Fördermittelgeber setzt ein Zeichen pro Verstromung und bewertet den Energieträgerwechsel auf Strom neuerdings deutlich vorteilhafter, indem der CO2-Faktor für Strom seit dem 01. Mai 2023 nicht mehr 0,366 tCO2/MWh, sondern 0,107 tCO2/MWh beträgt. Auch findet künftig die Unternehmensgröße der Antragsteller eine größere Berücksichtigung. Aus den bekannten Kategorien Nicht-KMU und KMU werden nun drei Kategorien. Konkret unterteilt der Fördermittelgeber zukünftig die KMU in „mittlere Unternehmen“ MU (50-250 MitarbeiterInnen) und „Klein-/Kleinstunternehmen“ <50 MitarbeiterInnen) und passt entsprechend die maximale Förderhöhen an:
Zudem bekommt ein KU in den Modulen 1-5 zehn Prozentpunkte mehr Förderquote als seine großen Geschwister. Die KMU dürfte hingegen freuen, dass eine Förderung nach Artikel 17 2a AGVO nun auch für KMU möglich ist.
Im Modul 1 wird für Vorhaben zu Isolierung/Dämmung von Anlagenteilen neben den Kosten für die Umsetzung nun auch die Beratung durch fachkundige ExpertInnen als ansetzbare Nebenkosten mitgefördert. Auch müssen Mindestdämmstärken, unter bestimmten Voraussetzungen, nicht mehr zwingend eingehalten werden.
Im Modul 2 entschied man sich eine neue Technologie in die Richtlinie aufzunehmen. Zukünftig werden Anlagen zur Erschließung von Geothermie für Prozesswärme gefördert. Ebenfalls förderfähig ist in diesem Zusammenhang die Erstellung von Machbarkeitsstudien und zwar unabhängig davon, ob anschließend auch eine Geothermie-Anlage errichtet wird oder nicht. Des Weiteren werden nun auch mit Biomasse betriebene KWK Anlagen gefördert.
Das Modul 3 hält keine nennenswerten Neuerungen bereit.
Ein strittiger Punkt in der Fördermittellandschaft ist oftmals die Chronologie im Antragsprozess. Der Antragsteller muss einiges beachten, was wann passieren darf/muss, damit sein Antrag zum Erfolg führt. Stichwort: Vorzeitiger Maßnahmenbeginn. Dies ist in Modul 4 bereits möglichgewesen und wird bis zum 31.12.2023 verlängert.
Weiterhin wurden neue Punkte in das Modul 4 mit aufgenommen, die neuerdings förderfähig sind. Hierzu zählen:
Bei den Transformationskonzepten und damit einem der neueren Module, gibt es inhaltlich keine Anpassungen. Über die Förderhöhe hat sich der Fördermittelgeber jedoch noch einmal Gedanken gemacht. Den nun neuen drei Kategorien von Unternehmensgrößen geschuldet, wurde hier nachreguliert.
Der Elektrifizierung für die Kleinst- und Kleinen Unternehmen schenken die Mitwirkenden der EEW Novelle mit einem komplett neuen Fördermodul besonderes Augenmerk. Wer weg möchte von Gas oder Öl, wird mit einer Förderquote von 33% und maximal 200.000 EUR pro Vorhaben nach De-Minimis-VO belohnt. Gefördert werden investive Maßnahmen an Produktionsanlagen im Bestand und auf dem Betriebsgelände.
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