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Alexander Meyer B.Eng.
Teamleiter | Vertrieb

18
September
2019
ca. 2 Min. Lesezeit

Neue Regelung für die Stromsteuerbefreiung für Eigenstrom aus BHKW

Gesetzeslage

Am 01.07.2019 ist das Gesetz zur Neuregelung von Stromsteuerbefreiungen sowie zur Änderung energiesteuerrechtlicher Vorschriften in Kraft getreten.

Nach Auffassung der Europäischen Kommission handelt es sich bei der Stromsteuerbefreiung für eigenerzeugten Strom durch BHKW um staatliche Beihilfen. Durch das neue Gesetz wird die Steuerbefreiung in Einklang mit dem EU-Beihilferecht gebracht.

Auswirkungen und Handlungsbedarf:

Für hocheffiziente KWK-Anlagen kleiner 50 kW elektrisch besteht kein Handlungsbedarf, da eine allgemeine Erlaubnis zur Steuerbefreiung bereits automatisch besteht.

Für hocheffiziente KWK-Anlagen größer 50 kW und kleiner 2.000 kW muss bis zum 31.12.2019 eine förmliche Erlaubnis beantragt werden. Diese wird durch einen Antrag mit den Formularen 1422 und 1422a beim zuständigen Hauptzollamt erwirkt.

Liegt keine allgemeine Erlaubnis vor und eine förmliche Erlaubnis wird nicht beantragt, entfällt die Stromsteuerbefreiung auf den selbsterzeugten Strom rückwirkend zum 01.07.2019.

Sie haben noch nicht gehandelt? Wir bereiten gern die Anträge zeitnah für Sie vor und lassen Ihnen die notwendigen Unterlagen zukommen. Sofern Ihr BHKW bislang nicht von der encadi betreut wird und Sie Unterstützung benötigen, stehen wir Ihnen als Ansprechpartner jederzeit zur Verfügung.

Hinweis:
Für den Antrag der förmlichen Erlaubnis ist unter anderem ein Messkonzept zur Abgrenzung des Stromverbrauchs von Dritten erforderlich (sofern Dritte mit Strom beliefert werden). Wenn Sie Strom an Dritte liefern und noch kein Messkonzept für Ihre Liegenschaft erstellt haben, sollte dies zeitnah erfolgen, um die Frist 31.12.2019 nicht zu gefährden. Auch zu dieser Thematik beraten wir Sie gern und unterstützen Sie bei Bedarf bei der sinnvollen Entwicklung eines Messkonzepts. Kommen Sie gern auf uns zu.

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