Alexander Meyer B.Eng.
Teamleiter | Vertrieb

.png)
Am 21. Januar 2026 hat die Bundesregierung einen Referentenentwurf zur Umsetzung der novellierten Industrieemissionsrichtlinie (IED – Richtlinie (EU) 2024/1785) vorgelegt. Damit wird ein zentraler Schritt zur Anpassung des deutschen Immissionsschutzrechts an europäische Vorgaben eingeleitet. Der Entwurf konkretisiert die künftigen Anforderungen an genehmigungspflichtige Industrieanlagen und sieht wesentliche Änderungen im Umwelt- und Immissionsschutzrecht vor. Im Fokus stehen insbesondere verbindliche Umweltmanagementsysteme sowie konkrete Umweltleistungswerte.
Kernstück der Neuregelung ist die neue 45. BImSchV („Verordnung über die Umsetzung von Vorgaben an ein Umweltmanagementsystem und von Umweltleistungswerten in Industrieanlagen“), die künftig die Pflichten für Betreiber genehmigungspflichtiger Anlagen klar definiert.
Im Rahmen der Umsetzung der Industrieemissionsrichtlinie (IED – Richtlinie (EU) 2024/1785) sind Betreiber genehmigungspflichtiger Anlagen künftig verpflichtet, ein strukturiertes Umweltmanagementsystem (UMS) einzuführen und dauerhaft zu betreiben. Das UMS muss sich an anerkannten Standards wie ISO 14001 oder EMAS orientieren. Die neue 45. BImSchV legt darüber hinaus zusätzliche Anforderungen fest, wodurch die regulatorischen Vorgaben an Organisation, Dokumentation und kontinuierliche Verbesserung im betrieblichen Umweltschutz steigen. Der Umfang des Umweltmanagementsystems richtet sich nach Art, Größe und Komplexität der Anlage sowie deren potenziellen Umweltauswirkungen. Gemäß § 3 Abs. 3 des Referentenentwurfs werden zudem die verbindlichen Mindestbestandteile des UMS konkretisiert – mit dem Ziel, Umweltleistung, Anlagensicherheit und die Einhaltung der Umweltleistungswerte systematisch sicherzustellen.
Das Umweltmanagementsystem (UMS) muss künftig als ganzheitliches Steuerungsinstrument aufgebaut sein.
1. Strategische Ausrichtung: Zu Beginn des Umweltmanagementsystems steht die strategische Ausrichtung durch verbindliche umweltpolitische Ziele. Unternehmen sind verpflichtet, konkrete Maßnahmen zur kontinuierlichen Verbesserung der Umweltleistung sowie zur Stärkung der Anlagensicherheit festzulegen. Im Fokus stehen dabei insbesondere die Abfallvermeidung und Kreislaufführung, ein effizienter Ressourcen- und Energieeinsatz, die Wasserwiederverwendung sowie die Reduktion gefährlicher Stoffe. Diese Umweltstrategie bildet das Fundament des gesamten Umweltmanagementsystems (UMS) und schafft die Grundlage für eine systematische und nachhaltige Weiterentwicklung betrieblicher Prozesse.
2. Steuerung über Kennzahlen: Leistungsindikatoren und Umweltkennzahlen: Aufbauend auf diesen Zielen sind messbare Leistungsindikatoren (KPIs) für wesentliche Umweltaspekte zu definieren. Die Kennzahlen müssen sich an den vorgeschriebenen Umweltleistungswerten orientieren, um die Anforderungen der IED 2024/1785 rechtskonform umzusetzen. So wird aus strategischen Zielen ein überprüfbares Steuerungssystem.
3. Operative Umsetzung: Integration erneuerbarer Energien: Zur praktischen Umsetzung gehört auch die Berücksichtigung erneuerbarer Energien. Das UMS muss Maßnahmen zur Nutzung und Eigenerzeugung erneuerbarer Energien integrieren – sofern technisch möglich und wirtschaftlich zumutbar. Damit wird die Dekarbonisierung industrieller Prozesse verbindlich verankert.
4. Nutzung bestehender Strukturen: Energieaudits und Managementsysteme: Bestehende Instrumente dürfen nicht isoliert betrachtet werden. Ergebnisse aus Energieaudits nach dem EDL-G sowie Managementsysteme gemäß EnEfG sind verpflichtend in das UMS einzubinden. Dies schafft Synergien zwischen Energie- und Umweltmanagement und vermeidet Doppelstrukturen.
5. Rechtliche Absicherung: BVT-Schlussfolgerungen: Das UMS muss zudem die Anforderungen der jeweils relevanten BVT-Schlussfolgerungen (Beste Verfügbare Techniken) erfüllen. Dadurch wird sichergestellt, dass europäische Umweltstandards technisch und organisatorisch umgesetzt werden.
6. Praxiserleichterungen: Im Bereich der Chemikalienprüfung sieht der Referentenentwurf Erleichterungen vor: Ein gesondertes, umfassendes Chemikalieninventar mit eigener Risikobewertung ist nicht erforderlich, da anerkannte Systeme wie EMAS oder ISO 14001 entsprechende Prüfmechanismen in der Regel bereits abdecken.
Für Betreiber genehmigungspflichtiger Industrieanlagen gelten im Rahmen der Umsetzung der Industrieemissionsrichtlinie (IED – Richtlinie (EU) 2024/1785) verbindliche Umsetzungsfristen. Spätestens bis zum 30. Juni 2030 muss ein Umweltmanagementsystem (UMS) eingeführt und wirksam umgesetzt sein. Für Anlagen, die ab Juli 2030 neu in Betrieb gehen, greift die Verpflichtung bereits ab dem ersten Betriebstag. Unternehmen haben zudem die Möglichkeit, mehrere Anlagen in einem standort- oder unternehmensweiten Umweltmanagementsystem zu bündeln, um Synergien zu nutzen und organisatorische Effizienzvorteile zu realisieren.
Im Rahmen der Umsetzung der Industrieemissionsrichtlinie (IED – Richtlinie (EU) 2024/1785) sind Betreiber genehmigungspflichtiger Anlagen verpflichtet, die Wirksamkeit ihres Umweltmanagementsystems (UMS) regelmäßig gegenüber der zuständigen Behörde nachzuweisen. Der Validierungsnachweis nach EMAS beziehungsweise das Zertifikat nach ISO 14001 ist mindestens alle drei Jahre vorzulegen. Ergänzend dazu erfolgen in der Regel jährliche Überwachungsaudits, um die kontinuierliche Weiterentwicklung und Rechtskonformität des Systems sicherzustellen. Grundlage für diese Nachweispflichten ist eine transparente und belastbare Datenerfassung. Energie-, Wasser- und Rohstoffverbräuche sind systematisch zu messen und zu dokumentieren. Hierzu zählt auch die Überwachung relevanter Ressourcen-Grenzwerte sowie die Ableitung geeigneter Steuerungs- und Verbesserungsmaßnahmen. Spätestens bis zum 1. Juli 2030 muss zudem ein Erstkonformitätsnachweis vorliegen. Dieser kann durch einen EMAS-Registrierungsbescheid oder ein ISO-14001-Zertifikat erbracht werden. Die Frist gilt als eingehalten, wenn zumindest die Durchführung eines internen Audits bestätigt und die externe Zertifizierungs- oder Validierungsprüfung verbindlich geplant wurde.
Im Zuge der Umsetzung der Industrieemissionsrichtlinie (IED – Richtlinie (EU) 2024/1785) verschärft der Referentenentwurf neben den formalen Nachweispflichten auch die Transparenz- und Berichtspflichten für Betreiber genehmigungspflichtiger Industrieanlagen. Zentrale Informationen zum Umweltmanagementsystem (UMS) sowie der jeweilige Konformitätsnachweis müssen künftig gebührenfrei, ohne Registrierungspflicht und barrierefrei online veröffentlicht werden. Damit stärkt der Gesetzgeber Transparenz, Nachvollziehbarkeit und öffentliche Kontrolle im industriellen Umweltschutz. Darüber hinaus sind Betreiber verpflichtet, jährlich in elektronischer Form über den Fortschritt bei der Erreichung ihrer Umweltziele zu berichten. Die zuständige Behörde kann ergänzend weitere Informationen anfordern. Diese erweiterten Berichtspflichten erhöhen die Anforderungen an Dokumentation, systematische Datenerfassung und internes Controlling im Umwelt- und Energiemanagement erheblich.
Der Referentenentwurf zur Umsetzung der Industrieemissionsrichtlinie (IED – Richtlinie (EU) 2024/1785) berücksichtigt die aktuellen Diskussionen zur Bürokratieentlastung auf EU-Ebene. Hintergrund sind Bestrebungen der Europäischen Kommission, regulatorische Anforderungen effizienter und praxisnäher zu gestalten. Im Dezember 2025 hat die EU-Kommission im Rahmen des sogenannten „Umwelt-Omnibus“-Pakets VIII konkrete Vereinfachungs- und Entlastungsmaßnahmen vorgeschlagen. Vor diesem Hintergrund wurden weitergehende nationale Anforderungen im deutschen Referentenentwurf zunächst zurückgestellt. Ziel dieser Vorgehensweise ist es, Doppelregelungen zu vermeiden und eine flexible Anpassung an mögliche europäische Änderungen sicherzustellen. Damit bleibt der nationale Gesetzgebungsprozess anschlussfähig an die weitere Entwicklung des europäischen Umweltrechts.

Eins ist sicher: Nach einem Gespräch mit den Energieexperten von encadi sind Sie immer schlauer als davor. In nur einem Erstgespräch erfahren Sie:
✓ Wo Sie eventuell noch "Geld verbrennen"
✓ Welche Maßnahmen sich jetzt für Sie lohnen
✓ Wie Sie Fördermittel und Effizienzpotenziale optimal nutzen
✓ Welche drohenden Sanktionen Sie wie vermeiden können
Energie darf kein Blindspot in Ihrem Unternehmen sein.
Lassen Sie uns gemeinsam Licht ins Dunkel bringen.