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Alexander Meyer B.Eng.
Teamleiter | Vertrieb

3
March
2020
ca. 3 Min. Lesezeit

Eigenerzeugung | Ausweisung versorgter Dritte nach § 62b EEG auf Knopfdruck (BHKW, PV, NEA)

Energie

Dass die Eigenstromerzeugung  (nachfolgend exemplarisch für Blockheizkraftwerke [BHKW]), diverse Privilegien erfährt, zeigt beispielweise die teilweise oder vollständige EEG-Umlage-Entlastung des eigenerzeugten und eigenverbrauchten Stroms. Dies gilt für weitergeleitete BHKW-Strommengen an sogenannte Dritte jedoch nicht. Für den Teil des BHKW-Stroms, der einem Dritten zugutekommt, entfällt das EEG-Eigenstromprivileg, sodass der vollständige Satz der EEG-Umlage anzusetzen ist. Entsprechend wird eine Differenzierung zwischen Eigennutzung und Nutzung durch Dritte verlangt.

Wie so etwas aussehen kann, zeigt nachfolgender Ausschnitt unserer BI-Software, in der unsere Kunden in Echtzeit Eigennutzung sowie Nutzung des BHKW-Stroms durch Dritte stets im Blick haben.

Bis zur Meldefrist am 31.05.2020 kann diese Differenzierung noch über anerkannte Schätzverfahren erfolgen (Wir berichteten am 28.05.2019 in unserem Newsfeed). Bis Ende 2020 sind BHKW-Betreiber angehalten, noch im Jahr 2020 messtechnisch aufzurüsten, denn der Drittmengenmeldung mit Frist zum 31.05.2021 für das Kalenderjahr 2020 ist ein realisiertes Messkonzept beizulegen. Im Messkonzept muss dargelegt werden, wie seit dem 01.01.2021 sichergestellt wird, dass nur der eigengenutzte BHKW-Strom nach § 62b EEG teilweise oder ganz befreit ist.

Nach § 104 Absatz 10, Satz 3 EEG kann derjenige Netzbetreiber, welcher zur Erhebung der EEG-Umlage berechtigt ist, verlangen, dass die Erklärung zur Sicherstellung des Eigenverbrauchs durch einen Wirtschaftsprüfer, eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, einen genossenschaftlichen Prüfungsverband, einen vereidigten Buchprüfer oder eine Buchprüfungsgesellschaft geprüft wird.

Wie wichtig die korrekte Abgrenzung ist, wird in § 104 Absatz 11, Satz 1 EEG deutlich. Demnach wird bei nicht durch mess- und eichrechtskonforme Messeinrichtungen erfasste oder abgegrenzte Strommengen der vollständige EEG-Umlagesatz auf die Gesamtmenge (im schlimmsten Fall auch rückwirkend bis zur Inbetriebnahme des BHKW) geltend gemacht.

Die Abgrenzung nicht EEG-Umlage befreiter Strommengen stetig, transparent und verlässlich
Wir haben das Problem für BHKW-Betreiber erkannt und gemeinsam mit unseren Kunden individuelle Lösungen entwickelt. Auf Basis einer vorgelagerten Messkonzeptionierung werden sinnvolle Messeinrichtungen inkl. Kommunikationsschnittstellen so platziert, dass das Verhältnis aus Nutzen und Aufwand für den Kunden optimal ist. Die Messdaten werden automatisiert in ein zentrales Data Warehouse übertragen und mittels speziell für diesen Zweck programmierten Applikationen in einem interaktiven Online-Dashboard transparent und auf Wunsch in Echtzeit dargestellt. Unseren Kunden ist es somit jederzeit möglich, die Entwicklung von Eigen- und Drittnutzung sowie abzuführende EEG-Umlagen über das Jahr zu verfolgen. Zur jährlichen Meldefrist ist es daher mit nur einem Knopfdruck möglich, sämtliche Informationen für die erforderliche Meldung zusammengefasst zu exportieren.

Neugierig geworden? Dann sprechen Sie uns gern an und wir entwickeln gemeinsam mit Ihnen eine für Sie sinnvolle Lösung

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