Alexander Meyer B.Eng.
Teamleiter | Vertrieb

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Die Einführung eines Industriestrompreises wird seit Jahren intensiv in Politik und Wirtschaft diskutiert. Nun nehmen die Pläne der Bundesregierung zur Entlastung stromintensiver Unternehmen zunehmend konkrete Formen an. Nachdem Ende des vergangenen Jahres die Eckpunkte zum Industriestrompreis veröffentlicht wurden (wir berichteten), liegt inzwischen ein erster Entwurf der Förderrichtlinie vor. Ziel des Industriestrompreises ist es, energieintensive Industriezweige gezielt zu unterstützen, die im internationalen Wettbewerb mit deutlich höheren Stromkosten konfrontiert sind. Die Entlastung richtet sich an Unternehmen, bei denen aufgrund strukturell höherer Stromkosten im internationalen Vergleich ein Verlagerungsrisiko Rechtliche Grundlage ist Abschnitt 4.5 des Clean Industrial Deal State Aid Framework (CISAF), der staatliche Beihilfen für stromintensive (Teil-)Sektoren bei bestehendem Verlagerungsrisiko erlaubt. Der geplante Industriestrompreis stellt eine beihilferechtlich zulässige Maßnahme zur Stärkung der industriellen Wettbewerbsfähigkeit in Deutschland dar.
Beihilfeberechtigt sind insbesondere Unternehmen, die einem (Teil-)Sektor der Teilliste 1 des Anhangs I der Leitlinien für staatliche Klima-, Umwelt- und Energiebeihilfen 2022 (KUEBLL) angehören. Die Liste umfasst insgesamt 91 (Teil-)Sektoren, darunter unter anderem die chemische Industrie, die Metall-, Papier- und Glasindustrie, den Maschinenbau, die Rohstoffgewinnung sowie die Zement-, Batteriezell- und Halbleiterindustrie. Darüber hinaus können auch Unternehmen beihilfeberechtigt sein, deren Sektor im Rahmen einer Einzelfallentscheidung der Europäischen Kommission die Beihilfefähigkeitskriterien nach Randnummer 116 des Clean Industrial Deal State Aid Framework (CISAF) erfüllt.
Beihilfefähig sind 50 Prozent des anrechenbaren Stromverbrauchs eines Unternehmens. Für diese Strommenge erhalten Antragsteller eine Ausgleichszahlung in Höhe von 50 Prozent des maßgeblichen Referenzpreises. Dieser entspricht dem Durchschnitt der handelstäglichen Settlementpreise im Terminhandel des Vorjahres für das Marktgebiet Deutschland. Als Untergrenze gilt ein Zielpreis von 5 ct/kWh. Als anrechenbarer Stromverbrauch gilt nach dem aktuellen Entwurf der Förderrichtlinie nicht nur der unmittelbar selbst verbrauchte Strom. Zusätzlich wird auch der indirekte Stromverbrauch für die leitungsgebundene, ausgelagerte Erzeugung von Sekundärenergien und Medien – etwa Druckluft, Kälte, Wärme, Dampf oder Wasser – innerhalb von Industrieparks berücksichtigt, sofern eine eindeutige Zuordnung zur Abnahmestelle möglich ist.
Voraussetzung für die Gewährung der Beihilfe ist eine verbindliche Gegenleistungsverpflichtung. Antragsteller müssen mindestens 50 Prozent des erhaltenen Beihilfebetrags in die in der Förderrichtlinie vorgesehenen Maßnahmen investieren. Zudem sind Investitionen in Anlagen erforderlich, die einen messbaren Beitrag zur Senkung der Stromsystemkosten leisten, ohne den Verbrauch fossiler Energieträger zu erhöhen. Als anerkannte Gegenleistungen gelten unter anderem: Investitionen in erneuerbare Energien, Energiespeicherlösungen, der Abschluss von Grünstrom-Power-Purchase-Agreements (PPAs). Erfüllt ein Antragsteller mindestens 80 Prozent seiner Gegenleistungsverpflichtung durch Investitionen in Maßnahmen zur Erhöhung der nachfrageseitigen Flexibilität, erhöht sich der Basis-Beihilfebetrag um einen Flexibilitätsbonus von 10 Prozent.
Die Beihilfe ist auf die Abrechnungsjahre 2026 bis 2028 befristet. Der Antrag auf Entlastung ist beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) zu stellen. Die Auszahlung der Beihilfe erfolgt rückwirkend. Die jeweilige Antragsfrist für das Abrechnungsjahr 2026 wird vom BAFA auf seiner Internetseite bekannt gegeben. Sie endet frühestens am 31. März und spätestens am 30. September des jeweiligen Antragsjahres.
Gegenüber dem im vergangenen Jahr veröffentlichten Eckpunktepapier zum Industriestrompreis enthält der aktuelle Entwurf der Förderrichtlinie wesentliche Abweichungen, insbesondere bei der Abgrenzung zu anderen staatlichen Beihilfen wie der Strompreiskompensation. Während die Eckpunkte noch ein Wahlrecht vorsahen, ermöglicht der Richtlinienentwurf nun eine Kumulierung des Industriestrompreises mit anderen Beihilfen. Für die Kombination mit der Strompreiskompensation gilt jedoch eine beihilferechtliche Begrenzung: Der kumulierte Beihilfebetrag darf den jeweils höheren Beihilfehöchstbetrag nicht überschreiten, der sich aus den einschlägigen beihilferechtlichen Leitlinien ergibt.
Hintergrund dieser Anpassung ist die wiederholt geäußerte Forderung energieintensiver Unternehmen, beide Instrumente parallel nutzen zu können, um die gestiegenen Stromkosten wirksam abzufedern und die internationale Wettbewerbsfähigkeit zu sichern.
Ein weiterer wichtiger Baustein zur Entlastung energieintensiver Unternehmen ist die Strompreiskompensation (SPK). Nachdem die Europäische Kommission bereits einen Vorschlag zur Ausweitung der Strompreiskompensation vorgelegt hatte, wurden die entsprechenden Änderungen der Beihilfeleitlinien zur Kompensation indirekter CO₂-Kosten nun offiziell im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Mit der Veröffentlichung steht fest, dass ab dem Abrechnungsjahr 2025 insgesamt 22 weitere Sektoren in den Anwendungsbereich der Strompreiskompensation aufgenommen werden. Darüber hinaus wurden die CO₂-Emissionsfaktoren für den Zeitraum 2026 bis 2030 angepasst. Für Deutschland bedeutet dies eine Erhöhung des CO₂-Emissionsfaktors von 0,72 auf 0,73, was zu einer höheren Förderhöhe für deutsche Unternehmen führt. Die Anpassung stärkt damit gezielt die Wettbewerbsfähigkeit stromintensiver Betriebe und ergänzt die bestehenden Entlastungsinstrumente auf europäischer Ebene.
Mit einem Beschluss der Förderrichtlinie zum Industriestrompreis ist voraussichtlich noch Anfang dieses Jahres zu rechnen. Hintergrund ist, dass die Förderung teilweise rückwirkend ab dem Jahr 2026 greifen soll. Im Anschluss an den nationalen Beschluss steht die beihilferechtliche Prüfung und Genehmigung durch die Europäische Kommission an. In diesem Verfahren ist mit weiteren inhaltlichen Anpassungen der Förderrichtlinie zu rechnen. Die beihilferechtliche Zulässigkeit der Kumulation von Industriestrompreis und Strompreiskompensation eingehend prüfen. Unabhängig davon bleibt zunächst die laufende Ressortabstimmung auf nationaler Ebene abzuwarten, in deren Verlauf ebenfalls noch Anpassungen vorgenommen werden können. Im Hinblick auf die Strompreiskompensation ist zudem damit zu rechnen, dass das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWE) zeitnah klarstellt, ob und in welchem Umfang die neu in den Anwendungsbereich aufgenommenen Sektoren bereits für das Abrechnungsjahr 2025 antragsberechtigt sind. Betroffene Unternehmen sollten sich daher darauf einstellen, bereits im laufenden Jahr einen entsprechenden Antrag stellen zu können. Die konkrete Antragsfrist wurde bislang noch nicht veröffentlicht. Erwartet wird jedoch – wie in den Vorjahren – ein Zeitraum zwischen dem 31. Mai und dem 30. September.

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