Alexander Meyer B.Eng.
Teamleiter | Vertrieb


Nach langwierigen Abstimmungen hat das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWE) seinen Konzeptentwurf für einen Industriestrompreis vorgelegt. Ziel der Einführung eines Industriestrompreises ist die Entlastung besonders stromintensiver und international exponierter Unternehmen sowie die Unterstützung der industriellen Transformation.
Der Kreis der Anspruchsberechtigten ist klar definiert: Förderfähig sind ausschließlich Unternehmen, die als besonders stromintensiv gelten, im internationalen Wettbewerb stehen und ein erhebliches Verlagerungsrisiko aufweisen. Vorrangig berücksichtigt werden Unternehmen aus den Sektoren der Teilliste 1 der Klima-, Umwelt- und Energiebeihilfeleitlinien (KUEBLL), die insgesamt 91 (Teil-)Sektoren umfassen. Hierzu zählen unter anderem wesentliche Teile der chemischen Industrie, der Metallverarbeitung, der Glas- und Keramikindustrie sowie die Batterie- und Halbleiterproduktion. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, weitere (Teil-)Sektoren in den Kreis der Begünstigten aufzunehmen, sofern diese nach Prüfung durch die Europäische Kommission die beihilferechtlichen Voraussetzungen der Randnummern 116 und 117 des Clean Industrial Deal State Aid Framework (CISAF) erfüllen. Das BMWE wird die betroffenen Branchenverbände im Rahmen des Verfahrens auffordern, entsprechende Nachweise zur Erfüllung der Förderkriterien einzureichen.
Grundsätzlich sind bis zu 50 Prozent des jährlichen Stromverbrauchs eines Unternehmens förderfähig. In Industrie- und Chemieparks können darüber hinaus auch indirekte Stromverbräuche, etwa zur Erzeugung von Sekundärenergieträgern wie Dampf oder Druckluft, einbezogen werden, sofern entsprechende Nachweise erbracht werden. Zusätzlich haben Unternehmen die Möglichkeit, die Förderung degressiv über die Laufzeit zu verteilen, um insbesondere in den ersten Förderjahren höhere Entlastungseffekte zu erzielen. Eine Überkompensation wird durch eine vorgelagerte Prüfung ausgeschlossen.
Die begünstigten Unternehmen sind verpflichtet, mindestens 50 Prozent der erhaltenen Beihilfe in Maßnahmen zu reinvestieren, die zur Senkung der Stromsystemkosten beitragen. Hierzu zählen insbesondere der Ausbau erneuerbarer Erzeugungskapazitäten, Investitionen in Energiespeicher, Maßnahmen zur Erhöhung der Nachfrageflexibilität, Energieeffizienzmaßnahmen sowie Investitionen in die Elektrifizierung industrieller Prozesse einschließlich des Einsatzes von Elektrolyseuren. Darüber hinaus können weitere Maßnahmen als förderfähig anerkannt werden, sofern sie nachweislich zur Systemstabilität und Kostendämpfung beitragen. Hierzu zählen insbesondere Investitionen in Netzanschlüsse und interne Verteilnetze, Aufwendungen für die Integration neuer Erzeugungsanlagen auf Basis erneuerbarer Energien sowie der Bezug von Strom aus neuen EE-Anlagen im Rahmen langfristiger Stromlieferverträge (Power Purchase Agreements, PPA). Die Investitionen können entweder am Unternehmensstandort selbst oder durch Übertragung an Dritte vorgenommen werden. Die Umsetzung der Maßnahmen hat innerhalb eines Zeitraums von 48 Monaten zu erfolgen. Bereits bei Antragstellung sind entsprechende Eigenerklärungen zur Erfüllung der Reinvestitionsverpflichtung abzugeben; darüber hinaus sind geeignete Nachweise über die ordnungsgemäße Umsetzung gegenüber der zuständigen Vollzugsbehörde zu erbringen.
Unternehmen können einen Flexibilitätsbonus von bis zu 10 Prozent erhalten, sofern mindestens 80 Prozent der verpflichtenden Investitionen in Maßnahmen zur Nachfrageflexibilisierung fließen. Auch dieser Bonus ist an eine Reinvestitionspflicht gebunden: Mindestens 75 Prozent der zusätzlich gewährten Mittel müssen ebenfalls in entsprechende Maßnahmen investiert werden. Eine Kumulierung mit der Strompreiskompensation ist ausgeschlossen. Unternehmen müssen sich je Abrechnungsjahr zwischen Industriestrompreis und Strompreiskompensation entscheiden; eine parallele Inanspruchnahme beider Instrumente für denselben Stromverbrauch ist nicht zulässig.
Der Industriestrompreis ist auf die Abrechnungsjahre 2026 bis 2028 befristet. Die Auszahlung der Kompensationsleistungen erfolgt jeweils im Folgejahr des entsprechenden Abrechnungszeitraums. Der daraus resultierende Finanzierungsbedarf wird für die Jahre 2027 bis 2029 auf insgesamt rund 3,1 Milliarden Euro geschätzt.
Das nationale Gesetzgebungsverfahren soll bis zum Ende des laufenden Jahres abgeschlossen werden. Parallel dazu wird die erforderliche beihilferechtliche Genehmigung der Europäischen Kommission eingeholt. Derzeit ist geplant, den Industriestrompreis, gegebenenfalls mit rückwirkender Wirkung – zum 1. Januar 2026 in Kraft zu setzen. Es besteht darüber hinaus die Möglichkeit, dass über die bislang erfassten 91 Sektoren der KUEBLL-Liste 1 hinaus weitere Branchen in den Begünstigtenkreis aufgenommen werden. Voraussetzung hierfür ist der Nachweis, dass die Unternehmen des jeweiligen Sektors die Kriterien der Randnummern 116 und 117 des Clean Industrial Deal State Aid Framework (CISAF) im Hinblick auf Strom- und Handelsintensität erfüllen. Branchen, die entsprechende Berechnungen noch nicht vorgenommen haben, sollten diese zeitnah veranlassen. Von besonderer Relevanz ist dabei, ob und in welchem Umfang sich seit dem Referenzzeitraum 2013 bis 2015 eine Veränderung der Strom- und Handelsintensität ergeben hat.

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