Alexander Meyer B.Eng.
Teamleiter | Vertrieb

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Die vier deutschen Übertragungsnetzbetreiber 50Hertz, Amprion, TenneT und TransnetBW haben am 1. Oktober 2026 ihre vorläufigen bundeseinheitlichen Netzentgelte für das Jahr 2027 veröffentlicht. Nach ihren Angaben liegt das durchschnittliche Entgelt auf Höchst- und Umspannungsebene bei 3,54 Cent je Kilowattstunde, nachdem es 2026 noch 2,86 Cent je Kilowattstunde betragen hatte. In diese Berechnung ist der geplante Bundeszuschuss bereits eingeflossen. Ohne ihn würde der Wert nach Angaben der Übertragungsnetzbetreiber bei 6,52 Cent je Kilowattstunde liegen.
Grundlage ist ein Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes. Er sieht vor, den Übertragungsnetzbetreibern in den Jahren 2027 bis 2029 jeweils 5,525 Milliarden Euro aus dem Klima- und Transformationsfonds zur Verfügung zu stellen und dies in einem neuen § 24d EnWG zu regeln. Zum Vergleich: Für 2026 beträgt der Zuschuss 6,5 Milliarden Euro. Laut Entwurf soll der Zuschuss die Erlösobergrenzen der Übertragungsnetzbetreiber und damit deren Netzentgelte senken und über die nachgelagerten Netzebenen auch die Entgelte der Verteilnetze entlasten. Der Bundestag hat den Entwurf am 8. Oktober 2026 in erster Lesung beraten und an den Ausschuss für Wirtschaft und Energie überwiesen. Für den 6. November 2026 ist dort eine öffentliche Anhörung angesetzt.
Die vorläufigen Entgelte gelten nach Angaben der Übertragungsnetzbetreiber unter dem Vorbehalt, dass das Gesetz verabschiedet wird. Besteht bis zum 7. Dezember 2026 keine Rechtssicherheit über den Zuschuss, kündigen sie entsprechend höhere endgültige Übertragungsnetzentgelte für 2027 an. Auch die Verteilnetzbetreiber haben ihre vorläufigen Entgelte für 2027 inzwischen veröffentlicht. Wie stark sich die Entwicklung auf einzelne Unternehmen auswirkt, hängt vom jeweiligen Netzgebiet, der Spannungsebene und dem individuellen Abnahmeverhalten ab.
Für die Budgetplanung 2027 empfiehlt es sich, die vorläufigen Preisblätter des zuständigen Verteilnetzbetreibers heranzuziehen und dabei zu berücksichtigen, dass sich die Werte bis zur endgültigen Festlegung noch ändern können. Sinnvoll kann es sein, zusätzlich ein Szenario für den Fall zu betrachten, dass der Bundeszuschuss nicht rechtzeitig beschlossen wird. Leistungsgemessene Kunden sollten zudem ihr Lastprofil prüfen: Unter bestimmten Voraussetzungen kann ein individuelles Netzentgelt nach § 19 Abs. 2 Satz 1 StromNEV in Betracht kommen, wenn sich Lastspitzen außerhalb der Hochlastzeitfenster des Netzbetreibers verlagern lassen. Mittelfristig ist außerdem die von der Bundesnetzagentur geplante Reform der Netzentgeltsystematik zu beachten.
Stand: 20. Oktober 2026. Die genannten Netzentgelte sind vorläufig, der Gesetzentwurf zum Bundeszuschuss ist noch nicht beschlossen.

