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Alexander Meyer B.Eng.
Teamleiter | Vertrieb

10
October
2025
5 Minuten

BAFA-Stichprobenkontrolle: Erweiterte Vorgaben im EnEfG-Merkblatt

Branchennews

Mit dem Inkrafttreten des Energieeffizienzgesetzes (EnEfG) gelten für viele Unternehmen neue Anforderungen – von Energieaudits über Energiemanagementsysteme bis hin zu Umsetzungsplänen und der Meldung von Abwärmepotenzialen. Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) hat sein Merkblatt zum EnEfG nun erweitert: Neu aufgenommen wurden unter anderem Hinweise zur Stichprobenprüfung von Umsetzungsplänen sowie die Informationen zur Veröffentlichung dieser Umsetzungspläne. Damit die gesetzlichen Vorgaben nicht nur theoretisch bleiben, führt das BAFA regelmäßig Stichprobenkontrollen durch. Unternehmen sollten sich daher bewusst sein: Die Einhaltung der Anforderungen kann jederzeit überprüft werden.

BAFA informiert über Verfahren zur Stichprobenkontrolle

Im Rahmen eines automatisierten Auswahlverfahrens gemäß § 8c Abs. 2 EDL-G und § 10 EnEfG werden Unternehmen vom BAFA schriftlich über die Teilnahme an einer Stichprobenkontrolle informiert. Erhalten Sie ein solches Schreiben, sind Sie verpflichtet, das elektronische Rückmeldeformular auszufüllen. Darin werden unter anderem der Gesamtenergieverbrauch der letzten drei Jahre, Daten zu allen Standorten sowie Informationen zum gesamten Fuhrpark abgefragt. Der Zugriff auf das Formular ist ausschließlich mit einer Kennung und einem Passwort möglich, die im Anschreiben des BAFA enthalten sind. Zur Unterstützung stellt das Bundesamt ein Merkblatt und eine Ausfüllhilfe bereit. Entscheidend ist jedoch, dass alle Angaben vollständig, aktuell und nachvollziehbar sind. Fehlende oder unvollständige Nachweise können für Unternehmen unangenehme Folgen haben.

Gesetzliche Pflichten im Rahmen des EnEfG

Damit eine BAFA-Kontrolle reibungslos verläuft, sollten Unternehmen ihre gesetzlichen Verpflichtungen genau kennen:
- Energiemanagementsystem: Nicht-KMU mit einem Jahresverbrauch von mehr als 7,5 GWh müssen ein Umwelt- oder Energiemanagementsystem einführen und betreiben. Das vollständig eingerichtete System nach § 8 EnEfG muss mindestens 90 % des gesamten Endenergieverbrauchs abdecken. Der Abdeckungsgrad ist mit der jeweiligen Zertifizierungsstelle abzustimmen und im Falle einer Stichprobenkontrolle durch eine entsprechende Aufstellung nachzuweisen. Die 90 %-Regelung gilt ausschließlich für das verpflichtete Unternehmen und nicht unternehmensübergreifend innerhalb einer Unternehmensgruppe. Alle erfassten Standorte müssen im Zertifikat oder in dessen Anlage ersichtlich sein. Eine interne Standortliste genügt, sofern sie den Geltungsbereich eindeutig beschreibt.

- Energieaudit oder Energiemanagementsystem: Unternehmen mit einem Jahresverbrauch zwischen 2,5 und 7,5 GWh müssen regelmäßig ein Energieaudit nach DIN EN 16247-1 durchführen oder alternativ freiwillig ein Energiemanagementsystem implementieren.

- Umsetzungspläne (§ 9 EnEfG): Ab einem Energieverbrauch von 2,5 GWh sind Unternehmen verpflichtet, Pläne für Energieeinsparmaßnahmen zu erstellen, diese durch unabhängige Dritte (z. B. Beratungsunternehmen) prüfen zu lassen und zu veröffentlichen.

- Meldung von Abwärmepotenzialen (§ 17 EnEfG): Ebenfalls ab 2,5 GWh Jahresverbrauch müssen Abwärmepotenziale erfasst und – sofern bestimmte Schwellenwerte überschritten werden – auf der Plattform für Abwärme gemeldet werden.

Wer diese Pflichten kennt und rechtzeitig umsetzt, ist für eine mögliche Stichprobenkontrolle gut vorbereitet.

Fazit: Gut vorbereitet ist halb gewonnen

Eine sorgfältige Dokumentation und die frühzeitige Umsetzung der gesetzlichen Vorgaben schaffen Sicherheit im Umgang mit den neuen Anforderungen. Unternehmen, die ihre Energieverbräuche und Prozesse transparent erfassen, sind nicht nur auf mögliche BAFA-Kontrollen vorbereitet, sondern leisten auch einen wichtigen Beitrag zu mehr Energieeffizienz und Nachhaltigkeit. Wer rechtzeitig handelt, spart Aufwand – und langfristig auch Energie und Kosten.

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