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Alexander Meyer B.Eng.
Teamleiter | Vertrieb

26
October
2021
2 Min.

BAFA fördert großzügig Transformationskonzepte zum Vorantreiben der Dekarbonisierung

Förderung

Fördermittel sind ein wichtiger Katalysator im Zuge der Energiewende. So ist die Fördermittellandschaft gespickt von Novellierungen innerhalb des letzten Jahres. Mit der kommenden Novellierung der Bundesförderung für Energie- und Ressourceneffizienz in der Wirtschaft (EEW) am 1. November dieses Jahres ist ein Paukenschlag zu erwarten, der Dekarbonisierungsstrategien erheblich beflügeln dürfte.

Neben diversen Änderungen und Erweiterungen der bekannten Module 1 bis 4 und der Erhöhung des maximalen Förderbetrags in den Modulen 2 bis 4 auf 15 Millionen EUR je Vorhaben, wird es ein weiteres Modul geben: Modul 5 – Transformationskonzepte. Ebenso sind mit dem Inkrafttreten der Novellierung am 1. November auch Maßnahmen zur Steigerung der Ressourceneffizienz Förderbestand des Modul 4 - Energiebezogene Optimierung von Anlagen und Prozessen. Damit liefert die Bundesregierung zahlreiche Ansätze für förderfähige Maßnahmen und geizt dabei nicht mit Zuschüssen.

Wie hoch ist die Förderhöhe von Transformationskonzepten?

Das BAFA stellt Fördersummen von bis zu 80.000 EUR in Aussicht. Einzuordnen ist der Fördertopf in  Artikel 49 der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (AGV0): „Erstellung von Umweltstudien“. Die Förderquote liegt demnach bei 50 % der beihilfefähigen Kosten beziehungsweise 60 % für kleinere und mittlere Unternehmen (KMU). Damit greift der Staat KMUs bei Transformationskonzepten im Wert von bis zu 130.000 EUR unter die Arme.

Was wird in Modul 5 – Transformationskonzepte gefördert?

Gefördert werden sogenannte beihilfefähige Kosten. Im Informationsblatt Transformationskonzepte des BAFA werden diese wie folgt aufgelistet: 

  • Erstellung und Zertifizierung einer CO₂-Bilanz für einen (oder mehrere) Standort(e) eines Unternehmens oder einer Gruppe von Unternehmen oder Unternehmensstandorten (Konvoi), falls sich alle Standorte innerhalb Deutschlands befinden,
  • Kosten für Energieberater und andere Beratungskosten im Zusammenhang mit der Erstellung des Transformationskonzepts inklusive Einführung von Umsetzungsprozessen im Unternehmen (Klimaschutzmanagement),
  • mögliche weitere Kosten, bei denen durch den Antragssteller nachgewiesen werden kann, dass diese in Zusammenhang mit der Erstellung des Transformationskonzeptes stehen. Dies betrifft auch Kosten für eine unternehmensübergreifende Beratung (z.B. Unternehmen in einer Lieferkette, die im Rahmen eines sog. gemeinsamen Konvoiverfahrens beraten erden),
  • Kosten für erforderliche Messungen, Datenerhebungen und Datenbeschaffungen für die Erstellung des Transformationskonzepts. Es wird empfohlen, eine parallele Antragstellung in Modul 3 der „Bundesförderung für Energie- und Ressourceneffizienz in der Wirtschaft – Zuschuss und Kredit“ (EEW) zu prüfen.

Eine klare Grenze (und somit nicht förderfähig) zieht das BAFA bei 

  • Eigenleistungen des Antragstellers,
  • Gesetzlich verpflichtende Maßnahmen sowie 
  • Beratungsleistungen die bereits im Zusammenhang eines anderen Beratungsprogramms des Bundes gefördert werden.

Welche Anforderungen an ein Transformationskonzept gibt es?

Wer die Beihilfen einwerben möchte, hat einiges zu beachten. So ist nicht gleich jede technische Maßnahme nach Modul 5 – Transformationskonzepte förderfähig. Hierfür sind folgende Punkte zu beachten:

  • Darstellung des IST-Zustands der THG-Emissionen bzw. der THG-Bilanz innerhalb der gewählten Bilanzgrenzen;
  • Formulierung eines THG-Neutralitätsziels bis spätestens 2045;
  • Ein längerfristiges (mindestens zehn Jahre nach Antragstellung) und konkretes THG-Ziel (SOLL-Zustand) für den/die betrachteten Standort(e);
  • Maßnahmenplan für die Zielerreichung beziehungsweise die Transformation von IST- zu SOLL-Zustand;
  • Einsparkonzept(e) für mindestens ein Vorhaben des EEW-Förderprogramms;
  • Verankerung des Transformationskonzeptes in der Unternehmensstruktur;
  • Die CO2-Bilanz muss entweder nach dem GHG Protocol oder der ISO 14064-1 erstellt werden. Es muss klar zwischen Scope 1, Scope 2 und (falls berücksichtigt) Scope 3 unterschieden werden;
  • Es müssen mindestens alle Kyoto Gase (CO₂, CH4, N2O, HFC, PFC, SF6, NF3) sowie VOC (volatile organic compounds) einbezogen werden;
  • Das Mindestziel ist eine THG-Reduktion von 40 % gegenüber den Scope 1- und Scope 2-Emissionen des IST-Zustands, innerhalb der nächsten zehn Jahre nach Antragstellung

Es wird deutlich, dass so ein stark gefördertes Transformationskonzept den realen Willen der Dekarbonisierung eines Antragstellers bedingt.

Haben Sie noch Fragen?

Sind noch Fragen zu einem potenziellen Transformationskonzept offengeblieben? Gern unterhalten wir uns mit Ihnen in einem ersten kostenfreien Beratungsgespräch und beleuchten gemeinsam mit Ihnen 

  1. Wie ein Transformationsprozess für Ihr Unternehmen aussehen kann, oder
  2. Ob ein anderes der 4 geförderten Module des EEW für Sie in Frage kommt.

Sprechen Sie uns gern an.

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