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Alexander Meyer B.Eng.
Teamleiter | Vertrieb

11
July
2025
3 Minuten

EU-Parlament legt Position zur Vereinfachung von CSRD und CSDDD fest

Gesetzeslage

Am 24. Juni 2025 hat das Europäische Parlament seine Position zum Richtlinienvorschlag COM(2025)81 vorgestellt – im Rahmen der laufenden Legislativprozesse zur Reform der europäischen Nachhaltigkeitsregulierung. Nachdem der EU-Rat bereits am Vortag seine Verhandlungsposition beschlossen hatte, legt das Parlament nun eigene Änderungsvorschläge vor. Mit der CSRD gilt seit 2023 erstmals ein einheitlicher europäischer Standard für die Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen. Ziel ist mehr Transparenz und Vertrauen – doch die Umsetzung ist aufwendig.
Diese sind Teil des sogenannten „Omnibus-I-Pakets“, das sowohl die Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) als auch die Corporate Sustainability Due Diligence Directive (CSDDD) umfasst. Ziel der Initiative ist es, die Berichtspflichten für Unternehmen gezielt zu vereinfachen und bestehende Regelwerke klarer zu fassen.

Welche Anpassungen sind zur Vereinfachung von CSRD und CSDDD geplant?

Die geplante Entschlankung von CSRD und CSDDD ruht auf sechs wesentlichen Eckpunkten:

  1. Höhere Schwellenwerte: Künftig sollen nur noch Unternehmen berichten müssen, die mehr als 3 000 Mitarbeitende beschäftigen und einen Nettoumsatz von mindestens 450 Mio. Euro erzielen. Diese Grenze gilt auch für Konzernabschlüsse sowie für Tochter- und Zweigniederlassungen aus Drittstaaten. Damit geht das Parlament deutlich über die bislang diskutierten Schwellen hinaus und reduziert den Kreis der berichtspflichtigen Unternehmen spürbar.
  2. Klarere Pflichten in der Wertschöpfungskette: Die bisherige „value chain“ wird zur „chain of activities“. Unternehmen müssen Informationen nur noch dann aktiv einholen, wenn die jeweiligen Akteure selbst unter die Berichtspflicht fallen. Ansonsten dürfen sie freiwillige Angaben nutzen oder begründen, warum Daten nicht vorliegen.
  3. Entschärfung bei Klimatransitionsplänen: Unternehmen sollen künftig lediglich über vorhandene Transitionspläne berichten. Die Pflicht, einen eigenen Plan zu entwickeln, entfällt.
  4. Ausnahmen für Holdingstrukturen: Finanzholdings können von der CSRD-Berichtspflicht befreit werden, sofern eine operative Tochtergesellschaft die Nachhaltigkeitsberichterstattung für die gesamte Gruppe übernimmt.
  5. Verschobene CSDDD-Pflichten: Die erste betroffene Unternehmensgruppe erhält mehr Zeit: Die Sorgfaltspflichten sollen erst ab dem 26. Juli 2028 greifen. Bis zum 26. Juli 2026 will die EU-Kommission praxisnahe Leitlinien zur Umsetzung vorlegen.
  6. Digitales Reporting-Portal: Ein zentrales Portal soll Vorlagen, Förderhinweise und KI-gestützte Unterstützung bereitstellen. Bis die technischen XBRL-Standards vorliegen, entfällt zudem die Pflicht zur maschinenlesbaren Kennzeichnung der Berichte.

Ausblick 2025: Trilogverhandlungen zu CSRD & CSDDD

Die Trilogverhandlungen von Kommission, Rat und Parlament sollen im Sommer 2025 starten; eine endgültige Einigung über das Omnibus-I-Paket wird für Oktober 2025 erwartet. Spannend bleibt vor allem, wie groß der Kreis der künftig berichtspflichtigen Unternehmen sein wird. Da die Umsatz- und Mitarbeitergrenzen zuletzt mehrfach angehoben wurden, könnten künftig nur noch wenige Firmen außerhalb des Kapitalmarkts einer umfassenden Pflicht zur Nachhaltigkeitsberichterstattung unterliegen. Der Informationsbedarf von Wirtschaft und Stakeholdern besteht jedoch weiter – freiwillige Berichtsformate dürften deshalb an Bedeutung gewinnen.

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