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Alexander Meyer B.Eng.
Teamleiter | Vertrieb
Am Morgen des 28. Juni dieses Jahres verabschiedete der Bundestag den Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 30. April mit nur kleinen Anpassungen und lockerte mit der bevorstehenden Bagatellgrenze die EnAudit-Pflicht für Nicht-KMUs mit verhältnismäßig geringen Gesamtenergieverbräuchen. Demnach entscheidet nach in Kraft treten des Gesetzes (der Bundesrat tagt diesbezüglich voraussichtlich am 20. September 2019) der reine Status KMU oder Nicht-KMU nicht länger alleine über die Pflicht zur Durchführung eines Energieaudits nach DIN EN 16247-1. Die Bundesregierung entschied sich für die Berücksichtigung einer Bagatellgrenze von 500.000 kWh/Jahr, die ein Unternehmen nicht überschreiten dürfe, um ebenfalls der EnAudit-Pflicht zu entgehen. Wichtig ist in diesem Fall, dass es sich dabei nicht um Standorte, sondern um Unternehmen handelt. Gemäß der Empfehlung der Kommission vom 6. Mai 2003 (veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Union am 20. Mai 2003), auf die sich das Energiedienstleistungsgesetz (EDL-G) bezieht, handelt es sich bei einem Unternehmen um die kleinste rechtlich selbstständige Einheit, die aus handels- und/oder steuerrechtlichen Gründen Bücher führt und bilanziert, einschließlich ihrer Zweigniederlassungen, Filialen und Betriebe.
Hier eine Übersicht der Änderungen:
Status des Nicht-KMU (§ 8 Abs. 2):
Unternehmen sind innerhalb von zwanzig Monaten nach dem Zeitpunkt, an dem das Unternehmen erstmals den Satus des NICHT-KMU erlangt hat, zur Durchführung eines Energieaudits verpflichtet.
Einführung einer Bagatellgrenze (§ 8 Abs. 3 Nr. 4):
Nicht-KMUs, die weniger als 500.000 kWh/Jahr Gesamtenergieverbrauch vorweisen können, sollen von der Durchführung eines Energieaudits ausgenommen werden und stattdessen proaktiv eine Meldung über den Gesamtenergieverbrauch an das BAFA abgeben.
Anforderungen an Energieaudits (§ 8a):
In einem Energieaudit aufzuführende Analysen werden konkretisiert und die Bilanzgrenzen der 90%-Regel werden auf alle Standorte in Mischsystemen (mehrere Standorte mit und ohne EMAS-, bzw. DIN EN ISO 50001-Zertifizierung) erweitert.
Fortbildungsnachweise für Energieauditoren (§ 8b Abs. 1 Nr. 3):
Energieauditoren (intern oder extern) sollen regelmäßige fachbezogene Fortbildungen nachweisen. Der Nachweis hat erstmals bis spätestens drei Jahre nach Inkrafttreten des geänderten EDL-G zu erfolgen.
Registrierungspflicht für Energieauditoren (§ 8b Abs. 2):
Alle Energieauditoren, die nach Inkrafttreten des geänderten EDL-G ein Energieaudit durchführen, sollen sich vor diesem Energieaudit beim BAFA (inkl. beizubringender Qualifikationsnachweise) registrieren.
Proaktive Nachweisführung (§ 8c Abs.1):
Alle Unternehmen sollen innerhalb von zwei Monaten nach Fertigstellung des Energieaudits über ein elektronisches Portal eine entsprechende Meldung ggü. dem BAFA abgeben. Für Unternehmen, die ihr Energieaudit zwischen Inkrafttreten des EDL-G in geänderter Form und dem 31. Dezember 2019 abschließen, gilt abweichend eine Frist bis zum 31. März 2020. Die Meldung umfasst:
Die Punkte 1, 3 und 4 sind auch von solchen Unternehmen zu erklären, die aufgrund der Bagatellgrenze von der Energieauditpflicht befreit sind innerhalb von zwei Monaten nach dem gemäß § 8 Absatz 1 und 2 maßgeblichen Zeitpunkt (4 Jahre nach Erstaudit) dem BAFA zu melden.