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Alexander Meyer B.Eng.
Teamleiter | Vertrieb

30
June
2020
ca. 3 Min. Lesezeit

Corona-Steuerhilfegesetz – Senkung der Umsatzsteuer um 3%

Gesetzeslage

Besonders Krankenhäuser profitieren vom Corona-Steuerhilfegesetz

Gute Nachrichten für Krankenhäuser und andere nicht vorsteuerabzugsberechtigte Unternehmen. Am Montag, den 29. Juni 2020 hat der Bundestag den Gesetzentwurf der Koalitionsfraktionen für ein zweites Corona-Steuerhilfegesetz (19/20058) in der vom Finanzausschuss geänderten Fassung (19/20332) beschlossen. Lothar Binding (SPD) fand in diesem Zusammenhang folgende Worte: „Wer jetzt Verluste macht, dem muss geholfen werden.“ Alexander Dobrindt (CDU/CSU) ergänzt weiterhin: „Deutschland schaltet vom Krisenmodus in den Zukunftsmodus“. Auf 31 Seiten einigte man sich auf Maßnahmen und Regelungen, die steuerliche Entlastungen zu Zeiten von Corona mit sich bringen sollen.

Konkret wird zunächst befristet vom 01.07.2020 bis zum 31.12.2020 die Umsatzsteuer von aktuell 19 Prozent auf 16 Prozent und der ermäßigte Umsatzsteuersatz von 7 Prozent auf 5 Prozent reduziert. Der Bund übernimmt die aus der Senkung 2020 kassenwirksam werdenden Mindereinnahmen von Ländern und Kommunen. Zu einzelnen umsatzsteuerlichen Abgrenzungsfragen kann analog das umfangreiche Schreiben (IV A 5 – S 7210 – 23/06) des Bundesfinanzministeriums vom 11.08.2016 im Zuge der damaligen Erhöhung der Umsatzsteuer von 16 Prozent auf 19 Prozent verwendet werden. Aufgegriffen werden dabei Abgrenzungsthemen, wie z.B. bei Anzahlungen, Dauerleistungen, wiederkehrenden Leistungen Stellung nimmt sowie bestimmte Vereinfachungen für die Praxis vorsieht, etwa für die Rückzahlung von Pfandgeldern, für (Jahres-)Rabatt- und Bonusgewährungen, für Strom-, Gas-, Wärmelieferungen oder Telekommunikationsleistungen.

Nachfolgend ein Auszug zusammengefasster Maßnahmen des Corona-Steuerhilfegesetzes

  • Befristete Senkung der Mehrwertsteuer von 19 Prozent auf 16 Prozent (bzw. von 7 Prozent auf 5 Prozent) vom 01.07.2020 bis zum 31.12.2020.
  • Verschiebung der Fälligkeit der Einfuhrumsatzsteuer auf den 26. des zweiten auf die Einfuhr folgenden Monats.
  • Möglichkeit zum steuerlichen Verlustrücktrag für die Jahre 2020 und 2021 von fünf Millionen Euro beziehungsweise zehn Millionen Euro bei Zusammenveranlagung
  • Mechanismus zur unmittelbaren Finanzwirksamkeit des Verlustrücktrags für 2020 schon mit der Steuererklärung 2019.
  • Degressive Abschreibung in Höhe von 25 Prozent, höchstens aber des 2,5-fachen der linearen Abschreibung, für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die in den Jahren 2020 und 2021 angeschafft oder hergestellt werden.

Mit diesem Konjunkturpaket werden alle nicht vorsteuerabzugsberechtigten Unternehmen bei externen Dienstleistungen entlastet. Besonders denjenigen Unternehmen, die derzeit Beratungsleistungen für die gesetzlich verpflichtende und korrekte Abgrenzung eigenstromversorgter Dritter mittels umgesetzten Messkonzepts bis zum 31.12.2020 in Anspruch nehmen, dürfte dieser Beschluss zugutekommen.

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