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Alexander Meyer B.Eng.
Teamleiter | Vertrieb
Wie wir bereits Ende September berichtet haben, trat das Energieeffizienzgesetz in Kraft, doch es blieben einige Fragen offen. Zur Klärung dieser Aspekte hat das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) ein Merkblatt veröffentlicht. Das Dokument geht unter anderem darauf ein, welche Personen vom Gesetz betroffen sind, welche Maßnahmen ergriffen werden müssen und welche Strafen bei Nichtbeachtung des Gesetzes drohen.
Der Begriff "Unternehmen" wurde im Detail definiert. Gemäß dieser Definition gilt als Unternehmen "jede Einheit, unabhängig von ihrer Rechtsform, die eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübt". Das "verpflichtete Unternehmen" wird dabei als "die kleinste rechtlich selbstständige Einheit" betrachtet, die aus handels- und/oder steuerrechtlichen Gründen Bücher führt und bilanziert, einschließlich ihrer Zweigniederlassungen, Filialen und Betriebe. Diese Definition orientiert sich an der europäischen Perspektive, die den Begriff aus einer funktionalen Betrachtungsweise heraus definiert.
Das Merkblatt präzisiert außerdem, welche Unternehmen gemäß §8 und §9 des Energieeffizienzgesetzes von den Regelungen betroffen sind.
Gemäß §8 des Energieeffizienzgesetzes (EnEfG) sind Unternehmen mit einem durchschnittlichen Endenergieverbrauch von mehr als 7,5 GWh verpflichtet, ein Energie- oder Umweltmanagementsystem einzuführen. Die Bewertung erfolgt anhand der Durchschnittswerte der letzten drei abgeschlossenen Kalenderjahre. Falls Unternehmen den Schwellenwert zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes nicht erreichen, wird dies jeweils am 1. Januar des Jahres überprüft.
Unter §9 des Energieeffizienzgesetzes (EnEfG) sind Unternehmen mit einem Verbrauch von mehr als 2,5 GWh betroffen. Diese Unternehmen müssen Umsetzungspläne erstellen, wenn sie entweder durch §8 des Energieeffizienzgesetzes (EnEfG) zur Einführung von Energie- oder Umweltmanagementsystemen verpflichtet sind oder als Nicht-KMU gemäß § 8 EDL-G dazu verpflichtet werden, ein Energieaudit einzuführen. Es ist zu beachten, dass die Einführung eines Umwelt- oder Energiemanagementsystems gemäß §8 Absatz 3 der EDL-G von der Auditpflicht befreien kann. Die Umsetzungspläne müssen durch beispielsweise Energieauditoren bestätigt und anschließend veröffentlicht werden. Die Bewertung erfolgt erneut anhand der Durchschnittswerte der letzten drei abgeschlossenen Kalenderjahre. Es ist jedoch erforderlich, dass die Umsetzungspläne nur für wirtschaftlich sinnvolle Maßnahmen definiert werden. Die Wirtschaftlichkeitsberechnung erfolgt gemäß der VALERI-Norm (DIN EN 17463).
Die Einhaltung der Verpflichtungen nach §8 und §9 wird durch Stichprobenverfahren vom BAFA nachgewiesen. Dabei gibt das BAFA-Merkblatt an, welche Informationen bei einer Stichprobenkontrolle angegeben werden müssen.
Auch konkretisiert das BAFA die jeweiligen Bußgeldvorschriften. So kann es bei Nichtbeachtung des § 8 des Energieeffizienzgesetz (EnEfG) zu Bußgeldern in Höhe von bis zu 100.000 € kommen. Auch wenn Energie- bzw. Umweltmanagementsysteme nicht richtig, unvollständig oder nicht rechtzeitig eingeführt werden, wird dies mit Bußgeldern bestraft. Dasselbe gilt für die Erfüllung des §9 des Energieeffizienzgesetz (EnEfG). Hier kann es zu Bußgeldern in Höhe von bis zu 50.000 € kommen.
Das vollständige Merkblatt finden Sie hier.
In diesem Fall laden wir Sie herzlich ein, über Ihr individuelles Anliegen für Ihr Unternehmen zu sprechen und gemeinsam zu erkunden, wie wir Sie bestmöglich unterstützen können.