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Alexander Meyer B.Eng.
Teamleiter | Vertrieb

25
July
2025
3 Minuten

Ist ein Industriestrompreis in Sicht?

Kaufmännisch

Spätestens seit dem sprunghaften Anstieg der Strompreise infolge des russischen Angriffs auf die Ukraine im Jahr 2022 ist der Begriff „Industriestrompreis“ fest in der energiepolitischen Debatte verankert. Immer wieder wird über ein solches Modell diskutiert – es gibt Forderungen, Ankündigungen, aber auch kritische Stimmen. Inzwischen nimmt das Thema jedoch zunehmend konkretere Formen an. Die Regierungskoalition aus CDU/CSU und SPD hat den Industriestrompreis in ihren Koalitionsvertrag aufgenommen und signalisiert, dass sie dieses Vorhaben aktiv angehen möchte. Auch auf europäischer Ebene gibt es Bewegung: Die EU-Kommission hat ihren neuen Gemeinschaftsrahmen für staatliche Beihilfen im Rahmen des „Clean Industrial Deal“ (CISAF) vorgestellt. Dieser soll die bestehenden Leitlinien für staatliche Klima-, Umwelt- und Energiebeihilfen (KUEBLL) ergänzen.
Erstmals bezieht sich der neue Rahmen auch ausdrücklich auf die Möglichkeit eines staatlich unterstützten Industriestrompreises in den Mitgliedstaaten. Damit könnte ein wichtiger Schritt hin zu einer praktikablen und rechtlich abgesicherten Förderung gemacht werden – im Einklang mit Art. 107 Abs. 3 AEUV.

Option eines Industriestrompreises im Rahmen von CISAF

Mit dem neuen Gemeinschaftsrahmen für staatliche Beihilfen im Rahmen des Clean Industrial Deal (CISAF) schafft die EU-Kommission erstmals die Möglichkeit, temporäre Elektrizitätsbeihilfen für energieintensive Unternehmen einzuführen (Punkt 4.5 des CISAF).

Diese Förderoption ist zeitlich begrenzt: Die Unterstützung darf pro Unternehmen maximal drei Jahre in Anspruch genommen werden und endet spätestens zum 31. Dezember 2030. Auch hinsichtlich der Förderhöhe gelten klare Begrenzungen. So darf der Strompreis durch die Beihilfe nicht unter 50 Euro pro Megawattstunde sinken – das entspricht rund fünf Cent pro Kilowattstunde. Zudem darf der Strompreis maximal um 50 % des durchschnittlichen Großhandelsmarktpreises in der jeweiligen Gebotszone reduziert werden. Eine weitere Vorgabe ist, dass höchstens die Hälfte des Stromverbrauchs eines Unternehmens bezuschusst werden darf (Rz. 118).

Unternehmen aus den in Anhang I der KUEBLL aufgeführten Sektoren gelten grundsätzlich als förderfähig. Diese Branchen zeichnen sich durch eine besonders hohe Strom- und Handelsintensität aus (Rz. 113). Laut einer Antwort der Bundesregierung auf eine Kleine Anfrage betrifft dies derzeit 116 Sektoren. Unternehmen außerhalb dieser Liste müssen durch die Mitgliedstaaten individuell als förderfähig begründet werden.

Im besten Fall könnte sich der durchschnittliche Strompreis für förderfähige Unternehmen um rund 25 % reduzieren.

Strompreisbeihilfen nur unter Auflagen kombinierbar

In Deutschland bestehen bereits verschiedene Förderinstrumente zur Entlastung stromintensiver Unternehmen. Laut EU-Kommission sollen Unternehmen grundsätzlich die Möglichkeit erhalten, neben der neuen Förderung nach dem CISAF auch andere Unterstützungsmaßnahmen in Anspruch zu nehmen (vgl. Rz. 122). Eine uneingeschränkte Kumulierung ist jedoch nicht vorgesehen: Mehrere Förderungen dürfen nur dann kombiniert werden, wenn dabei der jeweils zulässige Höchstbetrag einer der Maßnahmen nicht überschritten wird.

Für deutsche Unternehmen, die beispielsweise bereits Strompreiskompensation für indirekte CO₂-Kosten erhalten, bedeutet dies konkret: Ein zusätzlicher Nutzen aus einer möglichen Industriestrompreisförderung wäre in vielen Fällen kaum realisierbar oder sogar ausgeschlossen.

Darüber hinaus ist die Gewährung der neuen Strompreisbeihilfe an ökologische Gegenleistungen geknüpft. Mindestens die Hälfte des erhaltenen Förderbetrags muss in klimafreundliche, netzdienliche Maßnahmen investiert werden (Rz. 118). Dazu zählen unter anderem Investitionen in erneuerbare Energieerzeugung, Speichertechnologien oder Maßnahmen zur Flexibilisierung des Stromverbrauchs.

Fazit: Zielgerichtete Entlastung – mit begrenzter Wirkung für Deutschland

Mit dem CISAF verfolgt die Europäische Kommission das Ziel, energieintensiven Unternehmen mit hoher Handels- und Stromkostenintensität eine gezielte Strompreisentlastung zu ermöglichen. Voraussetzung ist, dass die betroffenen Unternehmen unter die in der KUEBLL definierten Branchen fallen – also im internationalen Wettbewerb stehen und besonders stark von hohen Strompreisen betroffen sind.

Für viele deutsche Unternehmen, die bereits heute von Instrumenten wie der Strompreiskompensation profitieren, dürfte der CISAF jedoch kaum zusätzliche Entlastung bringen. Unternehmen außerhalb der definierten Sektoren können nur in begründeten Ausnahmefällen einbezogen werden – für sie besteht somit weiterhin Unsicherheit.

Insgesamt schaffen die CISAF-Vorgaben einen rechtlichen Rahmen, der den Mitgliedstaaten grundsätzlich die Möglichkeit gibt, ihre Industrie bei den Stromkosten zu unterstützen. Gleichzeitig bildet der Vorschlag weder die komplexe Entlastungssituation in Deutschland vollständig ab, noch berücksichtigt er zusätzliche nationale Förderansätze, wie sie von der Bundesregierung angekündigt wurden.

Ob es darüber hinaus weitere Maßnahmen geben wird, die betroffenen Industrien langfristig zu wettbewerbsfähigen Strompreisen verhelfen, bleibt abzuwarten.

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