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Alexander Meyer B.Eng.
Teamleiter | Vertrieb

13
November
2023
6 Min.

Kommunalrichtlinie (KRL): Förderung von Klimaschutzprojekten im kommunalen Umfeld im Rahmen der Nationalen Klimaschutzinitiative (NKI)

Branchennews

Im Rahmen des Klimaschutzplans 2050 hat die Bundesregierung ehrgeizige Ziele für Deutschland festgelegt. Die Kommunalrichtlinie (KRL) zur Förderung von Klimaschutzprojekten im kommunalen Umfeld leistet von 2022 bis 2027 einen wesentlichen Beitrag, um diese Ziele zu erreichen. Durch die Förderung strategischer Klimaschutzmaßnahmen wird angestrebt, jährlich etwa 1.200.000 Tonnen CO2-Äquivalent (netto) einzusparen. Hierbei spielen die Kommunen eine entscheidende Rolle und tragen maßgeblich zur Umsetzung dieser ambitionierten Ziele bei, denn besonders in Kommunen und im kommunalen Umfeld gibt es erhebliche Potenziale zur Reduzierung von Treibhausgasen. Die Klimaschutzrichtline (KRL)im Rahmen der Nationalen Klimaschutzinitiative fördert und entwickelt den kommunalen Klimaschutz weiter. Ihr Hauptziel besteht darin, durch strategische und investive Maßnahmen Anreize für die Identifizierung von Treibhausgasminderungspotenzialen zu setzen, um die Emissionen rasch zu senken und somit messbare Fortschritte in Richtung Treibhausgasneutralität zu erzielen.

Was umfasst die Förderung von Klimaschutzprojekten gemäß der Kommunalrichtlinie (KRL)?

Einstiegs- und Orientierungsberatungen sowie Fokusberatungen im Bereich Klimaschutz werden im Rahmen der Kommunalrichtlinie (KRL) durch qualifizierte externe Dienstleister für einen Zeitraum von bis zu 20 Tagen unterstützt. Diese Beratungen zielen darauf ab, Entscheidungswissen zu generieren, die Integration von Klimaschutz in bestehende Strukturen und Entscheidungsprozesse zu beschleunigen und kurzfristig umsetzbare Klimaschutzaktivitäten zu fördern.

Künftig müssen Beratungstage zur Hälfte in direkter Kommunikation mit dem Antragsteller vor Ort oder in digitaler Formstattfinden. Zusätzlich wird erwartet, dass innerhalb des Bewilligungszeitraums mindestens eine Klimaschutzmaßnahme in die Umsetzung gebracht wird.

Der Bewilligungszeitraum erstreckt sich in der Regel über 18 Monate und bietet somit ausreichend Zeit, um Klimaschutzmaßnahmen in die Tat umzusetzen.

Bewilligungsvoraussetzung ist, dass der Antragsteller über kein integriertes Klimaschutzkonzept verfügt. Es werden außerdem auch Fokusberatungen im Bereich Klimaschutz durch fachkundige externe Dienstleister gefördert.

Wie unterstützt die Kommunalrichtlinie (KRL) die Implementierung und Erweiterung eines Energiemanagements?

Gefördert werden die Implementierung und Erweiterung eines Energiemanagements in der Kommunalrichtlinie (KRL). Durch das Energiemanagement, das auf dem systematischen PDCA-Zyklus basiert, wird eine fortlaufende Überwachung und Steuerung des Strom-, Wärme- und Wasserverbrauchs ermöglicht. Ziel ist es, die Energie- und Ressourcenverbräuche zu minimieren und damit verbundene Kosten zu senken

Förderfähige Komponenten sind die mobile und fest installierte Messtechnik, Zähler und Sensorik für die Messgrößen Strom, Spannung, elektrische Leistung, Temperatur, Wärme- und/oder Kältemenge, Volumenstrom (flüssig, gasförmig), Beleuchtungsstärke und Druckluftmenge. Außerdem auch das Instrument zur Auswertung messtechnischer Daten und energetische Bewertung von Gebäuden und Anlagen (z. B. Energiemanagementsoftware).

Die Umsetzung eines effektiven Energiemanagements ist entscheidend für die Reduzierung des Energieverbrauchs und damit einhergehender Kosten. Eine wegweisende Initiative ermöglicht den Einsatz fachkundiger externer Dienstleister, um Organisationen bei der Einrichtung und dem Betrieb ihres Energiemanagementsystems zu unterstützen. Diese Fördermaßnahme umfasst verschiedene Aspekte, darunter:

  • Unterstützung beim Aufbau und Betrieb des Energiemanagementsystems: Im Rahmen dieser Initiative können Organisationen von bis zu 45 Beratungstagen profitieren. Wenn bereits Teilkonzepte für Liegenschaften gefördert wurden, sind immer noch 20 Beratungstage verfügbar.
  • Durchführung einer Gebäudebewertung: Die fachkundigen Dienstleister unterstützen bei der Bewertung von Gebäuden, um Energieeinsparpotenziale zu identifizieren.
  • Erstzertifizierung des Energiemanagementsystems: Organisationen haben die Möglichkeit, ihr Energiemanagementsystem nach anerkannten Zertifizierungssystemen, wie beispielsweise KOM-EMS für Gebietskörperschaften, zertifizieren zu lassen.
  • Dienstreisen für Weiterqualifizierungen: Organisationen können bis zu 15 Tage für Dienstreisen zur Weiterqualifizierung ihrer Teams in Anspruch nehmen.

Für die Förderung sind jedoch bestimmte Voraussetzungen zu erfüllen:

  • Für die Implementierung: Der Antragsteller verfügt noch nicht über ein Energiemanagement gemäß den Anforderungen im Technischen Annex.
  • Für die Erweiterung: Das bestehende Energiemanagement deckt lediglich rund ein Drittel des Wärmeverbrauchs der Liegenschaften ab.
  • Es liegt ein Beschluss des obersten Entscheidungsgremiums des Antragstellers vor: Dieser Beschluss bestätigt den Willen zur Einrichtung und kontinuierlichen Betrieb des Energiemanagements.

Wie unterstützt die Kommunalrichtlinie (KRL) die Einführung eines Umweltmanagements gemäß der europäischen EMAS-Verordnung?

Die Umsetzung eines effektiven Umweltmanagements ist von entscheidender Bedeutung, um Umweltauswirkungen zu reduzieren und eine nachhaltige Entwicklung zu fördern. In der Kommunalrichtlinie (KRL) zur Förderung von Klimaschutzprojekten im kommunalen Umfeld wird die Implementierung eines Umweltmanagements gemäß der europäischen EMAS-Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 gefördert. Dies umfasst eine Vielzahl förderfähiger Maßnahmen:

  • Einsatz fachkundiger externer Dienstleister: Organisationen haben die Möglichkeit, externe Berater für bis zu 20 Beratungstage in Anspruch zu nehmen, um beim     Aufbau ihres Umweltmanagementsystems zu unterstützen.
  • Durchführung einer externen Begutachtung (Validierung): Die Validierung des Umweltmanagementsystems erfolgt durch einen unabhängigen, staatlich     zugelassenen Umweltgutachter, um die Wirksamkeit und Konformität sicherzustellen.
  • Erstzertifizierung:  Das Umweltmanagementsystem kann nach erfolgreicher Implementierung und Validierung gemäß der europäischen EMAS-Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 erstzertifiziert und registriert werden.

Wie unterstützt die Kommunalrichtlinie (KRL) die Einführung von Energiesparmodellen in Bildungseinrichtungen, insbesondere Schulen und Kindertagesstätten?

Die Kommunalrichtlinie (KRL) zielt darauf ab, die erstmalige Einführung von Energiesparmodellen in Bildungseinrichtungen, insbesondere Schulen und Kindertagesstätten, zu fördern. Diese Modelle sollen Nutzende und Träger aktiv dazu ermutigen, am Klimaschutz teilzunehmen und Energie, Wasser und Abfall effizienter zu nutzen. Die Förderung erfolgt durchverschiedene Ansätze:

  • Prämiensysteme mit prozentualer Beteiligung: Hierbei beteiligen sich die Nutzenden an den eingesparten Kosten, beispielsweise durch ein "fifty-fifty"-Beteiligungssystem.
  • Prämiensysteme mit Unterstützung der Nutzeraktivitäten: Prämien werden in Abhängigkeit von den Aktivitäten der Nutzenden vergeben, um deren Engagement zu fördern.
  • Vergleichbare Aktivierungs- und Prämiensysteme: Diese Modelle sollen die Teilnahme und aktive Mitarbeit am Klimaschutz belohnen.

Förderfähige Maßnahmen, die im Rahmen dieses Programms unterstützt werden:

  • Einsatz von Fachpersonal oder fachkundigen externen Dienstleistern: Je nach Umfang der Aufgaben kann zusätzliches Fachpersonal eingestellt oder externe     Dienstleister hinzugezogen werden.
  • Begleitende Öffentlichkeitsarbeit: Um die Öffentlichkeit über die Energiesparmaßnahmen zu informieren und zu sensibilisieren.

Umsetzung eines Starterpakets: Dieses Paket umfasst pädagogische Arbeit im Bereich des Klimaschutzes, die Bildung von sogenannten „Energieteams“, bestehend aus Nutzenden der Einrichtung, sowie die Umsetzung geringinvestiver Maßnahmen durch fachkundige externe Dienstleister, wie das Abdichten von Türen und Fenstern, die Installation von Thermostatventilen und den Ersatz ineffizienter Kleinlüfter.

Es gibt jedoch bestimmte Bewilligungsvoraussetzungen:

  • Es muss ein Beschluss des obersten Entscheidungsgremiums des Antragstellers vorliegen, der die Realisierung von Energiesparmodellen in den Einrichtungen bestätigt.
  • Das Starterpaket kann einmalig im Rahmen des Antrags zur Einführung eines Energiesparmodells oder innerhalb des Bewilligungszeitraums eines bereits     bewilligten Energiesparmodells beantragt werden.
  • Der Bewilligungszeitraum für diese Initiative erstreckt sich in der Regel über 48 Monate, um ausreichend Zeit für die Planung, Umsetzung und Evaluation der Energiesparmodelle zu bieten. Diese Fördermaßnahme ist ein wichtiger Schritt hin zu nachhaltigeren Bildungseinrichtungen und einer verstärkten Partizipation am Klimaschutz.

Was sind die Voraussetzungen für die Förderung von kommunalen Klimaschutz-Netzwerken gemäß der Kommunalrichtlinie (KRL)?

In einer Zeit, in der der Klimaschutz eine immer größere Rolle spielt, sind kommunale Klimaschutz-Netzwerke zu wichtigen Instrumenten geworden, um auf lokaler Ebene nachhaltige Veränderungen herbeizuführen. Diese Netzwerke fördernden Austausch und die Zusammenarbeit zwischen verschiedenen Akteuren, um gemeinsam Maßnahmen im Bereich des kommunalen Klimaschutzes zu entwickeln und umzusetzen. 

Gefördert werden im Rahmen der Kommunalrichtlinie (KRL) der Aufbau und Betrieb dieser kommunalen Netzwerke, die mindestens ein Handlungsfeld des kommunalen Klimaschutzes abdecken, darunter Energieeffizienz, Ressourceneffizienz und klimafreundliche Mobilität. Ein bemerkenswerter Aspekt dieser Netzwerke ist, dass ein Teilnehmer an verschiedenen Klimaschutz-Netzwerken zu unterschiedlichen Handlungsfeldern teilnehmen kann, was die Vielseitigkeit und Flexibilität in der Umsetzung von Klimaschutzmaßnahmen fördert.

Um für eine Förderung in Frage zu kommen, müssen jedoch bestimmte Voraussetzung erfüllt sein:

  • Mindestens sechs Teilnehmer: Ein qualifiziertes Netzwerk sollte aus mindestens sechs Beteiligten bestehen, um eine vielfältige und effektive Zusammenarbeit zu     gewährleisten.
  • Qualifiziertes Netzwerkmanagement: Ein qualifiziertes Netzwerkmanagement ist unabdingbar. Die fachliche Kompetenz des Netzwerkmanagements wird anhand von drei in der Vergangenheit durchgeführten Projekten oder vergleichbaren Erfahrungen im Umgang mit dem geplanten Teilnehmerkreis nachgewiesen. Diese Projekte sollten einen engen Bezug zum hier beantragten Netzwerkprojekt aufweisen und Erfahrung im Umgang mit öffentlichen Einrichtungen haben.
  • Keine Mitgliedschaft in identischen Netzwerken: Die Förderung gilt nicht für Netzwerkteilnehmer, die bereits Mitglieder in einem oder mehreren Netzwerken zu identischen Handlungsfeldern sind, um eine vielfältige Beteiligung zu fördern.
  • Nicht förderfähig: Leistungen der Energieberatung: Leistungen der Energieberatung, die der Erfüllung der gesetzlichen Pflicht zur Durchführung von Energieaudits nach den §§ 8 ff. des Gesetzes über Energiedienstleistungen und andere Energieeffizienzmaßnahmen (EDL-G) dienen, sind nicht förderfähig.

Wie unterstützt die Kommunalrichtlinie (KRL) die Erstellung von Machbarkeitsstudien zur Reduzierung von Treibhausgasemissionen?

Die Machbarkeitsstudien haben das klare Ziel in der Kommunalrichtlinie (KRL), bei umfassenden Investitionen hohe Potenziale zur Reduzierung von Treibhausgasemissionen zu aktivieren. Ebenso sollen sie die Vorbereitung und Planung von Klimaschutzmaßnahmen im Rahmen von anstehenden Sanierungs- oder Modernisierungsprojekten systematisch und zielgerichtet unterstützen.

Folgende Maßnahmen sind förderfähig im Rahmen der Kommunalrichtlinie (KRl):

  • Einsatz fachkundiger externer Dienstleister: Dies umfasst die Erstellung von Machbarkeitsstudien und beinhaltet Planungsleistungen der HOAI-Phasen 1 bis 4. In Fällen, in denen Untersuchungsgegenstände nicht genehmigungspflichtig sind, entfällt die Förderfähigkeit der Leistungsphase 4.
  • Machbarkeitsstudien für Siedlungsabfalldeponien: Zusätzlich sind Untersuchungen am Deponiekörper förderfähig, die für die Ermittlung des Emissionspotenzials notwendig sind. Dazu gehören beispielsweise Bohrungen, Feststoffprobenahmen, -analysen, Gasmessungen und Belüftungsversuche. Die Notwendigkeit dieser     Untersuchungen muss begründet werden.

Es gibt spezifische Bewilligungsvoraussetzungen, um für die Förderung in Frage zu kommen:

  • Keine vorherigen Machbarkeitsstudien: Zum definierten Untersuchungsgegenstand dürfen noch keine Machbarkeitsstudien vorliegen. Falls bereits Potenzial- oder Machbarkeitsstudien existieren, aber die Leistungsphasen 2 bis 4 nicht berücksichtigt wurden, können diese Planungsleistungen im Rahmen einer Machbarkeitsstudie gefördert werden.
  • Charakteristika der Untersuchungsgegenstände: Die im Rahmen einer Machbarkeitsstudie betrachteten Untersuchungsgegenstände müssen klar abgegrenzt sein und sich auf Anlagen oder Infrastrukturbereiche konzentrieren. Die Antragsteller müssen berechtigt sein, Investitionsentscheidungen in Bezug auf den Untersuchungsgegenstand zu treffen.

Es ist möglich, die Beantragung der Machbarkeitsstudie gestaffelt durchzuführen. Der Bewilligungszeitraum beträgt maximal 24 Monate, sofern eine vollständige Machbarkeitsstudie (inkl. Leistungsphasen 1–3 ggf. 4) beantragt wird. Bei einer gestaffelten Beantragung beträgt der Bewilligungszeitraum jeweils in der Regel 12 Monate.

Einrichtung einer Klimaschutzkoordination gemäß der Förderung der Kommunalrichtlinie (KRL)

Die Förderung im Rahmen der Kommunalrichtlinie (KRL) zur Einrichtung einer Klimaschutzkoordination zielt darauf ab, Organisationen zu unterstützen, die im intermediären Sinne Aufgaben für die Organisationseinheiten der untergeordneten Ebene übernehmen. Dies betrifft beispielsweise Landkreise, Erzdiözesen, Landeskirchen, Sportbünde und regionale Wohlfahrtsverbände. Die Klimaschutzkoordination übernimmt eine zentrale Rolle und umfasst vielfältige Aufgaben, um den Klimaschutz voranzutreiben:

  • Informationsvermittlung und Beratung: Die Klimaschutzkoordination spricht die zu unterstützenden Organisationseinheiten an und vermittelt Informationen zu Möglichkeiten zur Reduktion von Treibhausgasemissionen.
  • Begleitung und Beratung: Sie begleitet bei der Initiierung und Umsetzung treibhausgasmindernder Maßnahmen und berät zu Finanzierungsmöglichkeiten.
  • Vermittlung und Vernetzung: Die Klimaschutzkoordination vernetzt regionale Akteure und fachliche Ansprechpartner, um die Umsetzung von Klimaschutzprojekten zu unterstützen.
  • Entwicklung von Bilanzen: Sie hilft bei der Entwicklung von Energie- und Treibhausgasbilanzen.
  • Akteursbeteiligung: Die Organisation und Durchführung von Akteursbeteiligung ist ein weiterer wichtiger Bestandteil.
  • Öffentlichkeitsarbeit: Die Klimaschutzkoordination leistet begleitende Öffentlichkeitsarbeit, um Bewusstsein für Klimaschutzthemen zu schaffen.

Die Bewilligungsvoraussetzungen für die Einrichtung einer Klimaschutzkoordination sind klar definiert:

  • Der Antragsteller muss komplexe Verwaltungs- und Wirtschaftsstrukturen in mehreren Handlungsfeldern aufweisen.
  • Er muss durch ein Klimaschutzkonzept und Klimaschutzmanagement erhebliche Energie- und Treibhausgaseinsparpotenziale in mehreren Handlungsfeldern realisieren können.
  • Es darf noch kein integriertes Klimaschutzkonzept vorliegen, oder die Organisationseinheiten sind als kreisangehörige Stadt oder Gemeinde noch nicht an einem Klimaschutzkonzept des Landkreises beteiligt.

Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein, um Fördermittel gemäß der Kommunalrichtlinie (KRL) zu erhalten?

Nur Vorhaben, die den allgemeinen und besonderen Förderzielen und -bedingungen der Kommunalrichtlinie (KRL) entsprechen, kommen für eine Förderung in Frage. Zusätzlich müssen Antragsteller und ihre Vorhaben die folgenden Bedingungen erfüllen:

  • Überschreiten der gesetzlichen Anforderungen: Gefördert werden ausschließlich Maßnahmen, die in Bezug auf ihre Klimaschutzwirkung zum Zeitpunkt der Antragstellung über die bestehenden oder erwarteten gesetzlichen Vorschriften oder satzungsmäßigen Anforderungen hinausgehen.
  • Wirtschaftlichkeit: Investitionsbezogene Klimaschutzprojekte müssen in der Regel eine wirtschaftliche Amortisationszeit aufweisen, um die Effizienz der     Fördermittel sicherzustellen.
  • Personelle und finanzielle Kapazität: Die Antragsteller müssen über ausreichende personelle und finanzielle Ressourcen verfügen, um das Vorhaben erfolgreich durchzuführen

Welche Geltungsdauer hat die Kommunalrichtlinie (KRL)?

Die Kommunalrichtlinie (KRL) zur Förderung von Klimaschutzprojekten im kommunalen Umfeld ist seit dem 1. Januar 2022 in Kraft. Diese überarbeitete Richtlinie löst die vorherige Version ab, die am 31. Dezember 2021 ausgelaufen ist.

Die neue Richtlinie wird bis zum Ende der Geltungsdauer der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO) und/oder der De-minimis-Verordnung in Kraft bleiben, zuzüglich einer Anpassungsperiode von sechs Monaten. Dies bedeutet, dass die Richtlinie voraussichtlich bis zum 30. Juni 2024 gültig sein wird.

Falls die Geltungsdauer der AGVO und/oder der De-minimis-Verordnung ohne wesentliche inhaltliche Änderungen verlängert wird, wird die Laufzeit der Förderrichtlinie entsprechend angepasst, jedoch nicht über den 31. Dezember 2027 hinaus.

Sollten die AGVO und/oder die De-minimis-Verordnung nicht verlängert und stattdessen durch eine neue Verordnung mit relevanten inhaltlichen Änderungen ersetzt werden, wird eine Nachfolge-Förderrichtlinie in Übereinstimmung mit den dann geltenden Freistellungsbestimmungen bis mindestens zum 31. Dezember 2027 in Kraftgesetzt.

Es ist wichtig zu beachten, dass diese Richtlinie ohne zeitliche Begrenzung bis zum 31. Dezember 2027 für Zuwendungen, die nicht als Beihilfe gewährt werden, gilt.

Für Förderanträge, die vor dem Inkrafttreten dieser Richtlinie gestellt wurden, wird die letzte Fassung der ersetzten Richtlinie angewandt, selbst wenn die Entscheidung über den Antrag erst nach Inkrafttreten dieser Richtlinie erfolgt. Dies gewährleistet die Kontinuität und Rechtssicherheit für laufende Anträge.

Noch Fragen offengeblieben?

Wenn Sie zu dem Beitrag noch Fragen haben, oder sich grundsätzlich einmal zum Thema Förderung von Klimaschutzprojekten oder anderen Energieeffizienz- und Nachhaltigkeitsthemen austauschen möchten, laden wir Sie herzlich ein, mit uns in Kontakt zu treten. Wir helfen gern weiter!

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