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Alexander Meyer B.Eng.
Teamleiter | Vertrieb
Bisher hatte vor allem der Mieter das Recht auf die freie Wahl des Messstellenbetreibers. Mit § 5 MsbG setzt das Messstellenbetriebsgesetz– wie zuvor durch das Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) – die Liberalisierung des Messwesens um. Dadurch hat der Anschlussnutzer (also der Letztverbraucher, wie z.B. ein Mieter) das Recht, den Betrieb seiner Messstellen von einem Messstellenbetreiber seiner Wahl durchführen zu lassen. Durch den Wechsel vom grundzuständigen Messstellenbetreiber (gMSB), der meist der örtliche Netzbetreiber ist, auf einen wettbewerblichen Messtellenbetreiber (wMSB), kann der Anschlussnutzer zum einen Kosten sparen und zum anderen einen Zähler mit mehr Funktionen einbauen lassen.
Gerade für Unternehmen mit vielen Liegenschaften, wie z.B.Filialisten, kann ein Wechsel finanziell lukrativ sein. Dabei sind die Kosteneinsparungen durch einen günstigeren Messstellenbetrieb nur ein Vorteil. Ein weiterer ist die Erhöhung der Informationsdichte (Stichwort: Energiedatentransparenz), da durch den zentralisierten Messstellenbetrieb die Daten zum Energieverbrauch gebündelt vorliegen und entsprechend ausgewertet werden können.
Doch seit Anfang des Jahres gibt es Änderungen, die dem Vermieter, bzw. Eigentümer des Grundstücks oder des Gebäudes mehr Macht geben sollen.
Was hat sich geändert?
Seit dem 01.01.2021 ermöglicht der Gesetzgeber mit § 6 MsbG das sogenannte „Liegenschaftsmodell“, ein Umsetzungsmodell für den spartenübergreifenden Messstellenbetrieb. Damit einher geht ein übergeordnetes Auswahlrecht des Anschlussnehmers, der in der Regel der Eigentümer des Grundstücks oder Gebäudes ist – bei Mietverhältnissen also der Vermieter. Statt dem Mieter kann also der Vermieter ab dem Januar 2021 den Messstellenbetreiber auswählen. Dazu muss er jedoch folgende drei Auflagen einhalten:
1. Alle Zählpunkte des Gebäudes müssen mit intelligenten Messsystemen (iMSys) ausgestattet werden
2. Neben dem Bereich Strom muss der Messstellenbetrieb für mindestens eine zusätzliche Sparte (wie z.B. Gas, Fernwärme oder Heizwärme) über das Smart-Meter-Gateway gebündelt werden
3. Dem Mieter dürfen keine Mehrkosten im Vergleich zu den Kosten für den getrennten Messstellenbetrieb entstehen
Was ist die Motivation des Gesetzgebers?
Der Gesetzgeber verfolgt mit dieser Regelung im Wesentlichen drei Ziele: zum einen wird die allgemeine Modernisierung von Gebäuden vorangetrieben. Darüber hinaus werden so die intelligenten Messsysteme schneller flächendeckend eingeführt. Außerdem wird das spartenübergreifende intelligente Messwesen durch die Bündelung über das Smart-Meter-Gateway gefördert.
Was bedeutet das für Filialisten?
Wenn es dem Vermieter (Eigentümer des Gebäudes) gelingt, die oben genannten Auflagen einzuhalten, geht das Auswahlrecht auf ihn über. Dabei muss der Vermieter, sofern er einen Vertragspartner für das Liegenschaftsmodell gefunden hat, die betroffenen Messstellenbetreiber der Liegenschaft informieren. Die Verträge zu diesen Messstellenbetreibern enden dann entschädigungslos, wenn deren Laufzeit mindestens zur Hälfte abgelaufen ist (frühestens jedoch nach fünf Jahren). Trifft all dies zu hat der Mieter dennoch die Möglichkeit das Auswahlrecht zu erlangen, in dem der Vermieter schriftlich zustimmt.
Macht der Vermieter also von seinem Auswahlrecht Gebrauch und stimmt einer schriftlichen Übergabe des Auswahlrechts nicht zu, ist für die entsprechende Liegenschaft der Messstellenbetrieb im Sinne einer Zentralisierung nicht zu optimieren. In allen anderen Fällen dürfte diese Regelung von § 6 MsbG keine negativen Auswirkungen auf die Zentralisierung des Messstellenbetriebs haben.
Hat Ihr Unternehmen mehrere Liegenschaften und interessiert Sie, wie die Optimierung des Messstellenbetriebes bei Ihnen aussehen kann und welche Vorteile damit konkret verbunden sind? Sprechen Sie uns gern an.