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Alexander Meyer B.Eng.
Teamleiter | Vertrieb

3
December
2019
ca. 4 Min. Lesezeit

Novellierung des EDL-G 2019 tritt in Kraft!

Gesetzeslage

Nachdem der Bundestag die Änderungen des Energiedienstleistungsgesetzes (EDL-G) in dessen Sitzung am 27. Juni 2019 bereits verabschiedet und der Bundesrat der Novelle am 20. September zugestimmt hat, trat die Novellierung des EDL-G am 26.11.2019 final in Kraft. Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle weist entsprechend diejenigen Unternehmen, die ihr Energieaudit zwischen dem 26. November 2019 und dem 31. Dezember 2019 abgeschlossen haben darauf hin, dass die Pflicht nach § 8c Absatz 1 bis zum 31. März 2020 zu erfüllen ist. Für Unternehmen und Energieauditoren, die ein Energieaudit vor Inkrafttreten der Novelle begonnen haben, werden allerdings großzügige Übergangsfristen eingeräumt.

Zukünftig ist jedes Unternehmen, welches nicht als KMU (kleines oder mittelständisches Unternehmen) gilt und damit grundsätzlich dazu verpflichtet ist ein Energieaudit nach DIN EN 16247-1 durchzuführen, dazu verpflichtet, proaktiv eine Online-Energieauditerklärung beim BAFA abzugeben. Mit der neu eingeführten Bagatellgrenze von < 500.000 kWh/a können Unternehmen mit wenig Energiebezug aufatmen. Diese müssen in einem vereinfachten Verfahren spätestens zwei Monate nachdem sie ein umfassendes Energieaudit nach Maßgabe des EDL-G hätten durchführen müssen, Angaben zu ihrem Unternehmen und ihrem Energieverbrauch über die Online-Erklärung an das BAFA melden. Die Bagatellgrenze bezieht sich in diesem Zusammenhang auf den Gesamtenergieverbrauch der kleinsten rechtlich selbstständigen Einheit (z.B. ein einzelnes Unternehmen einer Unternehmensgruppe) inklusive aller Standorte des verpflichteten Unternehmens.

Für jedes Unternehmen oberhalb der 500.000 kWh/a Gesamtenergieverbrauch ist die Online-Energieauditerklärung deutlich aufwändiger. Hier werden Eckdaten aus dem Bericht wie Angaben zum Unternehmen, zum Energieauditor, zum Energieverbrauch, zu den vorgeschlagenen Energieeffizienz-Maßnahmen abgefragt. Hochzuladen sind die Angaben ebenfalls bis spätestens zwei Monate nach Fertigstellung des Energieaudits.

BAFA interessiert sich für die Kosten des Energieaudits

Besonders interessant: Neben relevanten Inhalten des Energieauditberichts interessiert sich das BAFA auch für die Kosten, die das jeweils durchgeführte Energieaudit verursacht hat. Damit ist davon auszugehen, dass zukünftig eine Aussage über einen durchschnittlichen Wert eines Energieaudits nach DIN EN 16247-1 getroffen werden könnte. Das BAFA versichert jedoch mit Verweis auf § 30 VwVfG, dass sämtliche Angaben keinem unbefugten Dritten zugänglich gemacht werden dürfen und die Sicherheit der Daten höchste Priorität genießt.

Auch für messtechnisch nur teilweise erfasste Energieverbrauchspauschalen zwischen Eigentümer und Mieter zeigt das BAFA eine Lösung auf. Gemäß § 6 der Heizkostenverordnung ist der Vermieter nämlich verpflichtet, die Betriebskosten von Heizung und Warmwasser mindestens zu 50 Prozent verbrauchsabhängig abzurechnen. In diesen Fällen können Hochrechnungen bzw. Abschätzungen anhand der verbrauchsabhängigen Abrechnung und des Verteilungsschlüssels des Vermieters z. B. auf Basis der genutzten Flächen vom jeweilig verpflichteten Unternehmen vorgenommen werden. Liegen auch hierfür keine Informationen vor, reicht der Bezug auf Energieverbrauchskennzahlen aus einem Energieverbrauchs- bzw. Energiebedarfsausweis.

Gerne unterstützen wir Sie bei dem Verfahren der Online-Energieauditerklärung und sind mit unseren registrierten Ingenieuren für Sie da! Sprechen Sie uns gern an.

Für derartige Unterstützungsleistungen stellt das BAFA bewusst eine temporäre Vollmacht zur Verfügung.

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