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Alexander Meyer B.Eng.
Teamleiter | Vertrieb
Die Frage, wann man als Betreiber einer raumlufttechnischen Anlage (RLT-Anlage) sagen kann, dass in den eigenen Räumen eine infektionsschutzgerechte Luftqualität sichergestellt wird, beschäftigt derzeit viele. Schließlich ist neben dem Schutz von verschiedenen Personengruppen, wie z.B. Kunden, Patienten oder Kindern, ein solches Versprechen in der heutigen Zeit Voraussetzung für den wirtschaftlichen Betrieb. Mit diesem Newsbeitrag wollen wir genau das: Aufklären, was derzeit unter einer infektionsschutzgerechten Luftqualität zu verstehen ist. So kann schlussendlich auch beantwortet werden, wann eine RLT-Anlage als „infektionsschutzgerecht“ eingestuft wird.
Am 16.09.2020 hat die Bundesregierung für die Herbst- und Wintermonate eine Empfehlung zum „infektionsschutzgerechten Lüften“ veröffentlicht. Hauptziel dieser Empfehlung ist es, eine „Orientierung bei der Gestaltung von Lüftungskonzepten zu geben“, so das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS). Darüber hinaus hat die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) weitere detaillierte Hinweise und Maßnahmen veröffentlicht.
Aus beiden Quellen werden zusammengefasst folgende Maßnahmen empfohlen:
Insbesondere bei Punkt 3 empfiehlt die Bundesregierung eine energetische Inspektion der Anlagen nach DIN SPEC 15240 durchzuführen. Damit kann gleichzeitig der Pflicht nach §§ 74-78 GEG (zuvor §12 EnEV) genüge getan und die berühmten „zwei Fliegen mit einer Klappe“ geschlagen werden. Kommen Sie gern auf uns zu und wir sorgen rechtssicher für die energetische Inspektion Ihrer Klimaanlagen.
Ende August hat das BMAS die sogenannte „SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel“ veröffentlicht. Darin geht es unter anderem auch um die grundsätzliche Luftqualität in Räumen. Konkret wird dabei eine Mindestgröße für die Bewertung einer einwandfreien Luftqualität genannt. Demnach sei eine CO2-Konzentration von 1.000 ppm noch akzeptabel, sollte in der Zeit der Epidemie jedoch, soweit möglich, unterschritten werden.
Die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel hat die Berufsgenossenschaft Nahrungsmittel und Gastgewerbe (BGN) in ihrem Positionspapier „Infektionsschutzgerechte Lüftung von Arbeitsbereichen“ aufgegriffen. Dabei wurden, entsprechend der geforderten CO2-Konzentration von höchstens 1.000 ppm, der Zielgröße „CO2 -Konzentration“ passende Lüftungsintervalle und Außenluftvolumenströme zugeordnet. Beispielsweise sollte bei leichten, überwiegend sitzenden Tätigkeiten ein Außenluftvolumenstrom von 35 m³/h/Person eingestellt werden, damit eine maximale CO2-Konzentration von 1000 ppm nicht überschritten wird. Sofern dieser Volumenstrom nicht eingehalten werden kann, können Luftreiniger mit entsprechender Filterung die Virenlast senken.
Damit würden die Anforderungen der oben aufgeführten Quellen erfüllt und die Luftqualität als entsprechend „infektionsschutzgerecht“ (keine öffentliche Definition) bezeichnet werden können.