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Alexander Meyer B.Eng.
Teamleiter | Vertrieb
Betreiber einer Eigenversorgungsanlage, welche im Versorgungsbereich nicht ausschließlich die Betreibergesellschaft versorgen, sind nach §§ 61 ff. EEG verpflichtet, die an Dritte gelieferten Strommengen zu melden. Nach unserem Verständnis erfolgt die an den Übertragungsnetzbetreiber (ÜNB) bis spätestens zu 31.05.2019.
Nach § 62 b Absatz 3 EEG ist es zunächst für das Jahr 2018 zulässig, „die jeweiligen [an Dritte gelieferten] Strommengen durch eine Schätzung abzugrenzen. Diese Schätzung hat in sachgerechter und in einer für einen nicht sachverständigen Dritten jederzeit nachvollziehbaren und nachprüfbaren Weise zu erfolgen. Bei der Schätzung muss sichergestellt werden, dass auf die gesamte Strommenge nicht weniger EEG-Umlage gezahlt wird als im Fall einer Abgrenzung durch mess- und eichrechtskonforme Messeinrichtungen.“ (§ 62 b Absatz 3 EEG).
Das Evangelische Krankenhaus Wesel beauftragte encadi mit der ingenieur-wissenschaftlichen Schätzung. Mittels Synthetisierung von Lastgängen gelang es die gelieferte Strommenge an am Standort ansässige Dritte auszuweisen. Selbstverständlich wurde das Krankenhaus zudem beim Meldeprozess und der Kommunikation mit dem ÜNB unterstützt, sodass die Meldung fristgerecht und reibungslos gelang.
EVK Wesel
Leiter Gebäudemanagement und Medizintechnik
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