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Alexander Meyer B.Eng.
Teamleiter | Vertrieb

30
October
2023
5 Min.

GEG Novelle: Neue Regelungen für energieeffiziente Gebäude

Gesetzeslage

Wie bereits berichtet, wurde am 08.09.2023 das Gebäudeenergiegesetz (GEG) vom Bundestag verabschiedet. In unserem letzten Newsbeitrag über die GEG - Novelle haben wir Ihnen bereits einen Überblick darüber gegeben, wie sich der Energieverbrauch in Deutschland verteilt und welche neuen Vorschriften ab dem 1. Januar 2024 in Kraft treten werden. Außerdem haben wir einen Blick in die Zukunft geworfen, um die verfügbaren Technologieoptionen zu beleuchten.

Die Novellierung des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) bringt jedoch noch weitreichende Änderungen im Bereich der energetischen Standards für Gebäude und der Netzinfrastruktur mit sich. Diese Aktualisierung hat erhebliche Auswirkungen auf die Anforderungen an die energetische Effizienz von Gebäuden sowie die Netzinfrastruktur.

Doch was sind die genauen Anwendungsbereiche des neuen Gebäudeenergiegesetzes (GEG)?

Die neuen GEG-Normen definieren den Anwendungsbereich des Gesetzes sehr genau. Das GEG gilt für Gebäude, die unter Einsatz von Energie beheizt oder gekühlt werden. Dies schließt sowohl Wohn- als auch Nichtwohngebäude ein. Zudem sind Anlagen und Einrichtungen der Heizungs-, Kühl-, Raumluft- und Beleuchtungstechnik sowie der Warmwasserversorgung von Gebäuden betroffen. Allerdings sind Produktionsprozesse in Gebäuden vom GEG nicht erfasst. Für einige spezielle Gebäudetypen gelten Ausnahmen. Wichtig ist zu beachten, dass die Ausnahmen nicht für die Inspektion von Klimaanlagen gelten.

Energieeffizienz im Bau: Wie beeinflusst die GEG-Novelle Sanierung und Erweiterung von Gebäuden?

Die kürzlich verabschiedete GEG-Novelle definiert spezifische Anforderungen für die Sanierung von Gebäuden. Diese Anforderungen variieren je nach Art der Sanierungsmaßnahmen und der Kategorie des Gebäudes.

Wenn bei beheizten oder gekühlten Räumen eines Gebäudes Außenbauteile gemäß GEG §48 Anlage 7 erneuert, ersetzt oder erstmalig eingebaut werden, müssen diese Maßnahmen so ausgeführt werden, dass die betroffenen Flächen des Außenbauteils die vorgegebenen Wärmedurchgangskoeffizienten der Anlage 7 nicht überschreiten. Ausgenommen sind Änderungen von Außenbauteilen, die nicht mehr als 10 Prozent der gesamten Fläche der jeweiligen Bauteilgruppe des Gebäudes betreffen.

Die GEG-Novelle bringt außerdem präzise Regeln für Erweiterungen und den Ausbau von Gebäuden um beheizte oder gekühlte Räume mit sich, gemäß GEG §51. Diese Vorschriften gelten für Wohn- und Nichtwohngebäude und sind entscheidend, um die Energieeffizienz zu steigern.

Für Wohngebäude besagt die GEG, dass der spezifische Transmissionswärmeverlust der Außenbauteile der neu hinzukommenden beheizten oder gekühlten Räume nicht mehr als das 1,2-fache des entsprechenden Werts des Referenzgebäudes gemäß Anlage 1 überschreiten darf. Dies stellt sicher, dass energetische Standards eingehalten werden und die Erweiterungen nicht zu unnötigem Energieverbrauchführen.

In Nichtwohngebäuden dürfen die mittleren Wärmedurchgangskoeffizienten der wärmeübertragenden Umfassungsfläche der Außenbauteile der neu hinzukommenden Räume das auf eine Nachkommastelle gerundete 1,25-fache der Höchstwerte gemäß Anlage 3 nicht überschreiten. Dies garantiert auch in gewerblichen und industriellen Gebäuden eine effiziente Energienutzung.

Welche Anforderungen hat die GEG-Novelle an Versorgungstechnik und Betreiberpflichten?

Laut §46 des GEG dürfen bestehende Außenbauteile von Gebäuden nicht so verändert werden, dass die energetische Qualität des Gebäudes verschlechtert wird. Diese Regelung soll sicherstellen, dass Renovierungen und Umbauten die Energieeffizienz nicht beeinträchtigen. Es gibt jedoch Ausnahmen: Wenn die Fläche der geänderten Bauteile nicht mehr als 10 Prozent der Gesamtfläche der jeweiligen Bauteilgruppe betrifft, kann die Regel außer Kraft gesetzt werden.

Eine weitere wichtige Bestimmung betrifft die energetischen Einrichtungen in Heizungs-, Kühl- und Raumlufttechnik sowie der Warmwasserversorgung. Gemäß §47 des GEG müssen diese Einrichtungen vom Betreiber betriebsbereit gehalten und ordnungsgemäß genutzt werden. Dies soll sicherstellen, dass Energieeffizienzmaßnahmen effektiv sind und nicht ungenutzt bleiben.

Die Pflichten nach §51 des GEG können auch durch andere technische oder bauliche Maßnahmen erfüllt werden, die den Einfluss von energieeffizienten Einrichtungen auf den Jahres-Primärenergiebedarf ausgleichen.

Wie sehen laut der GEG Novelle die Betriebsprüfungen aus?

Die neuesten Gesetzesänderungen (GEG-Novelle) im Energiebereich betreffen auch die Prüfung und Optimierung von Heizungsanlagen in Gebäuden. Hier sind die wichtigsten Änderungen im Überblick:

Die Pflicht zur Heizungsprüfung und Heizungsoptimierung:

Für Heizungsanlagen, die Wasser als Energieträger nutzen und sich in Gebäuden mit mindestens sechs Nutzungseinheiten befinden, gelten folgende Richtlinien:

  • Anlagen, die nach dem 1. Oktober 2009 eingebaut wurden, müssen spätestens nach 15 Jahren überprüft werden.
  • Anlagen, die vor dem 1. Oktober 2009 eingebaut wurden und bis zum 1. Oktober 2027 weiterhin in Betrieb sind, müssen ebenfalls einer Prüfung unterzogen werden.

Es gibt Ausnahmen von dieser Regel, insbesondere im Fall von Contracting-Verträgen mit Energieleistungsvereinbarungen.

Außerdem ist ein hydraulischer Abgleich erforderlich und muss durchgeführt werden. Das Verfahren sollte nach Verfahren B des Zentralverband Sanitär Heizung Klima (ZVSHK) oder einem gleichwertigen Verfahren erfolgen.

Mehr Effizienz und Energieeinsparungen: Wie wirken sich die neuen GEG-Regeln auf Umwälzpumpen aus?

Das Gebäudeenergiegesetz (GEG) 2024 bringt wichtige Veränderungen hinsichtlich der Effizienz von Umwälzpumpen in Heiz- und Kältekreisen. Hier erhalten Sie die Schlüsselaspekte dieser neuen Vorschriften:

  • Umwälzpumpen, die im Heizkreis einer Zentralheizung mit einer Nennleistung von mehr als 25 Kilowatt eingebaut werden, müssen so ausgerüstet sein, dass die elektrische Leistungsaufnahme selbsttätig in mindestens drei Stufen an den betriebsbedingten Förderbedarf angepasst wird. Dies sollte geschehen, sofern die Betriebssicherheit des Heizkessels dadurch nicht gefährdet wird.
  • Bei der Installation einer Zirkulationspumpe in einer Warmwasseranlage muss diese mit einer selbsttätigen Einrichtung zur Ein-und Ausschaltung ausgestattet sein. Beachten Sie dabei, dass die Trinkwasserverordnung von diesen Regelungen unberührt bleibt.

Doch welche Heizkessel und Ölheizungen sind vom Betriebsverbot der GEG- Novelle betroffen?

Die kürzlich verabschiedete Gebäudeenergiegesetz (GEG-Novelle) bringt auch signifikante Veränderungen im Bereich der Heizkessel und Ölheizungen mit sich.

Eine der bedeutendsten Neuerungen der GEG-2024 gemäß §72Abs. 1-3 betrifft den Betrieb von Heizkesseln und Ölheizungen. Kessel, die vor dem 1. Januar 1991 eingebaut wurden oder älter als 30 Jahre sind, dürfen nicht mehr betrieben werden. Diese Maßnahme zielt darauf ab, die Nutzung veralteter und ineffizienter Heizungstechnologien zu unterbinden.

Die Novellierung des Gebäudeenergiegesetzes beinhaltet auch eine Übergangsregelung gemäß §72, Absatz 4. Diese Regel besagt, dass fossile Heizkessel bis längstens zum 31. Dezember 2044 mit fossilen Brennstoffen betrieben werden dürfen. Dies ermöglicht eine schrittweise Umstellung auf umweltfreundlichere Heizungsalternativen und soll dazu beitragen, den CO2-Ausstoß zu verringern.

Was besagt die GEG Novelle zur Inspektion von Klimaanlagen?

Gemäß §74, Absatz 1 der GEG-Novelle besteht eine klare Pflicht zur energetischen Inspektion von Klimaanlagen, die über eine Kälteleistung von mehr als 12 Kilowatt verfügen. Diese Inspektionen sind von großer Bedeutung, da sie dazu beitragen sollen, die Effizienz dieser Anlagen zu gewährleisten und den Energieverbrauch zu reduzieren.

Die Inspektionspflicht geht weiter und schließt auch die Möglichkeit ein, dass mehrere Klimaanlagen in einem Gebäude inspiziert werden. Wenn in einem Gebäude mehr als zehn dieser Anlagen vorhanden sind, kann die Inspektion durch Stichproben erfolgen. Dies stellt sicher, dass die Anlagen in größeren Gebäudekomplexen nicht vernachlässigt werden.

In Nichtwohngebäuden (NWG) können jedoch Ausnahmen von der Inspektionspflicht gelten. Dies ist der Fall, wenn entweder ein System der Gebäudeautomation oder ein System der Anlagenüberwachung und Regelung vorhanden ist. In solchen Fällen kann die Inspektionspflicht entfallen, sofern diese Systeme die Effizienz der Klimaanlagen gewährleisten. Mehr dazu in unserem gesonderten Newsbeitrag.

GEG-Ausnahmen: Unter welchen Bedingungen können Eigentümer befreit werden?

Das Gebäudeenergiegesetz (GEG) bietet Eigentümern und Bauherren klare Anforderungen und Vorschriften zur Steigerung der Energieeffizienz. Dennoch enthält das Gesetz auch Bestimmungen für Ausnahmen und Befreiungen. Gemäß §102 des GEG haben die zuständigen Landesbehörden die Möglichkeit, auf Antrag des Eigentümers oder Bauherrn von den GEG-Anforderungen abzuweichen, wenn andere Maßnahmen die Gesetzesziele ebenso erreichen oder wenn eine unverhältnismäßige Härte vorliegt.

Eine solche unverhältnismäßige Härte kann insbesondere dann gegeben sein, wenn die erforderlichen finanziellen Aufwendungen innerhalb der üblichen Nutzungsdauer oder bei Anforderungen an bestehende Gebäude nicht innerhalb einer angemessenen Frist durch die zu erwartenden Einsparungen gedeckt werden können. Hierbei müssen zukünftige Preisentwicklungen, einschließlich der Kosten für Treibhausgase, berücksichtigt werden.

Eine wichtige Neuerung des GEG ist, dass eine unverhältnismäßige Härte auch dann anerkannt wird, wenn persönliche Umstände die Erfüllung der Gesetzesanforderungen unzumutbar machen. Die Eigentümerinnen und Eigentümer sind jedoch verpflichtet, die Gründe für die Ausnahme zu dokumentieren und darzulegen. Darüber hinaus haben die Landesbehörden das Recht, zur Überprüfung der Ausnahmeanträge auf Kosten der Eigentümer Gutachter heranzuziehen.

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